Full text : Die Reichseisenbahnen

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Die  Gemeinschaftsform  hat  aber  auch  innere  Mängel.  Die
Eigentümer  hätten  weder  die  Verwaltung  noch  die  Nutznießung  ihres
Eigentums.  Dieser  Zustand  führt  mit  Naturnotwendigkeit  zu  dem  Gefühl ­
  der  Ohnmacht  und  weckt  die  Neigung  zur  Kritik.  Man  muß  sich
vorstellen,  daß  die  Einzellandtage  es  sich  nicht  nehmen  lassen  werden,
über  das  Eigentum  ihres  Staates  und  dessen  Verwendung  durch  das
Reich  Erörterungen  zu  pflegen.  Fruchtbar  können  diese  Erörterungen
in  keinem  Fall  sein;  denn  es  fehlt  an  einer  Staatsbehörde,  welche  dem
Landtage  hier  Rede  und  Antwort  stehen  könnte.  Was  bleibt  übrig,
als  eine  langwierige  und  mangels  einer  ausreichenden  sachlichen  Beantwortung ­
  der  gestellten  Fragen  immer  schärfere  Kritik  der  bestehenden
Zustände?  Die  Einzellandtage  würden  also  in  Eisenbahnsachen  zu
reinen  „Beschwerdeparlamenten"  werden  müssen.  Das  wäre
ebensowohl  in  politischer  wie  in  eisenbahnfachlicher  Beziehung  aufs
äußerste  zu  bedauern  und  müßte  letzten  Endes  partikularistische  Strömungen ­
  gegen  das  Reich  fördern*).
Hierzu  kommen  verwaltungstechnische  Schwierigkeiten. ­
  Zerfällt  das  Reichseisenbahnnetz  in  einzelne  Eigentumsbezirke, ­
  so  müssen  Neuanlagen  in  einen  dieser  Eigentumsbezirke  eingeordnet ­
  werden.  Das  heißt,  werden  neue  Linien  oder  Bahnhöfe  gebaut,
so  muß  die  Entscheidung  getroffen  werden,  in  wessen  Eigentum  sie
stehen  sollen.  Damit  hängt  auch  die  Frage  der  Mittelbeschaffung  zusammen; ­
  denn  in  der  Regel  wird  man  wohl  den  Grundsatz  aufstellen,
daß  der  künftige  Eigentümer  auch  die  Mittel  aufzubringen  hat,  oder
umgekehrt,  daß,  wer  die  Mittel  aufbringt,  auch  Eigentümer  wird.  Was
ist  die  Folge?  Bei  jedem  größeren  Bau,  bei  jeder  größeren  Anlage  usw.,
die  mehrere  Eigentumsbezirke  berühren  kann,  sind  Auseinandersetzungen
zwischen  den  Gemeinschaftsteilhabern  darüber  erforderlich,  wer  bauen
und  die  Kosten  aufbringen  soll,  und  wer  Eigentümer  wird.  Diese  Notwendigkeit ­
  bedeutet  eine  außerordentliche  Erschwerung  der  Geschäftsführung ­
  und  des  Geschäftsganges  —  eine  schlimme  Morgengabe  für
die  neue  Reichsbahnverwaltung.  Endlich  fei  noch  erwähnt,  daß  bei  der
Gemeinschaftsform  auch  eingehende  Vereinbarungen  darüber  erforderlich
sein  würden,  wer  Eigentümer  des  Fuhrparks  sein  soll  und  wer  die
Lasten  für  die  Vermehrung  des  Fuhrparks  zu  tragen  hätte.
Auf  alle  Möglichkeiten  der  Ausgestaltung  einer  Gemeinschaftsverwaltung, ­
  auf  alle  Schwierigkeiten,  die  derartige  mit  Notwendigkeit
verwickelte  Gestaltungen  sowohl  bei  ihrer  Gründung  wie  in  ihrer  Entwicklung ­
  mit  sich  bringen,  kann  hier  nicht  eingegangen  werden.  Das
hier  Angedeutete  wird  den  Standpunkt  rechtfertigen,  daß  eine  tat-*)

  Vergl.  auch  die  Ausfühiungen  des  Verfassers  in  „Der  nationale  Gedanke ­
  und  die  Eisenbahnen"  S.  33  ff.
Ouaatz,  Reichseisenbahnen.

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