Full text : Die Reichseisenbahnen

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kräftige  und  Erfolg  versprechende  Reichsverwaltung  in  Gemeinschaftsform ­
  nicht  zu  schaffen  ist.
Alle  diese  inneren  Auseinandersetzungen  werden  vermieden  durch
die  Übernahme  der  Eisenbahnen  durch  das  Reich  zu  vollem  Eigentum.
Hiergegen  könnten  Bedenken  in  zwei  Richtungen  erhoben  werden:
Einmal  könnten  Befürchtungen  laut  werden  —  und  sie  sind  laut  geworden ­
  —,  daß  die  Reichsverwaltung  die  örtlichen  Interessen  des  Verkehrs ­
  nicht  mit  der  gleichen  Schmiegsamkeit  und  Sorgfalt  pflegen  würde,
wie  es  die  einzelstaatlichen  Verwaltungen  getan  haben.  Auf  der  anderen
Seite  hätte  die  Reichsverwaltung  Ansprüche  an  den  Ausbau  der  örtlichen
Bahnnetze,  den  Fahrplan  usw.  in  weit  höherem  Maße  zu  erwarten,
wenn  die  Rücksicht  auf  die  Finanzen  der  Einzelstaaten  nicht  mehr
mäßigend  wirkt,  sondern  die  geforderten  Ausgaben  zu  Lasten  des  Reiches
gehen.
Diese  Erwägungen,  auch  wenn  sie  mehr  auf  psychologischen  als  auf
tatsächlichen  Grundlagen  beruhen,  sind  von  großer  Bedeutung.  Es  muß
eine  Lösung  gefunden  werden,  die  Reibungen  und  Verstimmungen  gerade
in  diesem  Punkte,  wenn  nicht  ausschließt,  so  doch  auf  ein  Mindestmaß
zurückführt.  Sie  kann  gefunden  werden,  wenn  es  gelingt,  die  Vertretung
der  allgemeinen  Interessen,  d.  h.  die  Reichsverwaltung,  mit  einer  Vertretung ­
  der  örtlichen  Bedürfnisse  und  Wünsche,  also  einer  lokalen  Stelle,
bei  der  Erfüllung  der  örtlichen  Verkehrsaufgaben  zusammenwirken  zu  lassen.
Einen  Weg  zur  Abhilfe  weist  der  Entwurf  der  Reichsverfassung  insofern, ­
  als  er  der  Reichseisenbahnverwaltung  nur  die  dem  allgemeinen ­
  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  zuweist.  Der
Entwurf  geht  also  offenbar  bereits  davon  aus,  daß  die  Lokalbahnn
  e  tz  e  besser  in  lokaler  Verwaltung  bleiben.  Die  Art  der  Zulassung,  der
Verwaltung,  der  Finanzierung  usw.  der  Lokalbahnen  ist  nun  in  den
einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  recht  verschieden.  Es  erscheint  auch
keineswegs  erforderlich,  hier  überall  eine  Gleichmäßigkeit  herzustellen,
wenn  auch  namentlich  bezüglich  der  baulichen  Anlagen,  insbesondere
der  Spurweite,  eine  Einheitlichkeit  und  eine  Normalisierung  der  Typen
wünschenswert  erscheint.
Für  das  preußische  Lokalbahnwesen  aber  wird  eine  ganz  besondere
und  durchgreifende  Lösung  gefunden  werden  müssen,  denn  hier  ist  das
Lokalbahnwesen  recht  zersplittert.  Soweit  es  sich  um  Eisenbahnen  im
Sinne  des  preußischen  Eisenbahngesetzes  von  1838  handelt,  liegt  diese
Art  von  Lokalbahnen  ganz  überwiegend  in  der  Hand  des  Staates.  Diese
Bahnen,  soweit  sie  bestehen,  werden  auch  unbedenklich  in  die  Reichsverwaltung ­
  mit  überführt  werden  können.  Neue  Bahnen  dieser  Art
aber  werden  zweckmäßig  mit  den  Kleinbahnen  im  Sinne  des  preußischen
Kleinbahngesetzes  gleich  zu  behandeln  sein.  Diese  preußischen  Kleinbahnen ­
  leiden  nun  ganz  besonders  unter  Zersplitterung.  Soweit
            
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