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geteilt, daß ein bestimmter, nach dem Anlagekapital berechneter Anteil
sowohl zur Speisung des Extraordinariums wie zur Abführung an die
allgemeine Staatskasse dient. Dieser Anteil beträgt für das Extra-
ordinarium 1,15 % und für die allgemeine Staatskasse 2,10 % des
statistischen Anlagekapitals. Im Jahre 1913 ergab sich hieraus für das
Extraordinarium eine Summe von etwa 122 Millionen Jl, für die all
gemeine Staatskasse von 234 Millionen Jl (Anlage I).
Der noch verbleibende Restüberschuß von 91 Millionen Jl floß in
den Ausgleichfonds. Dieser Ausgleichfonds nimmt nach Abzug des
Schuldendienstes und des Betrages für das Extraordinarium (1,15 %)
den Restbetrag des Reinüberschusses auf, der nach Abführung der Staats
rente (2,10% des Anlagekapitals) übrig bleibt.- Vor dem Kriege hatte
der Ausgleichfonds feinen Höchstbetrag mit fast 400 Millionen Jl er
reicht. Schon im zweiten Kriegsjahr aber war er aufgezehrt.
Es ist klar, daß in einem Milliardenetat derartige Rücklagen keine
genügende Schutzwehr gegen die Schwankungen der Konjunktur bieten.
Der Fehler liegt eben tiefer:
Die Verkoppelung einer so riesigen Betriebs
verwaltung mit dem Staatshaushalt, der nach ganz
anderen Grundsätzen zu bewirtschaften ist, ist an
sich ungesund, führt zu einer ständigen Gefährdung des Gleich
gewichts im Staatshaushalt und zu schweren Hemmnissen für Wirt
schaftsführung der Betriebsverwaltung. So kam es, daß immer wieder
notwendige Bauten und Beschaffungen hinter dem Bedürfnis einher
hinkten. Die Prüfung, namentlich der Bauentwürfe, war eine so ver
wickelte, daß die Anlagen mitunter bereits veraltet waren, bevor der
erste Spatenstich geschah, geschweige denn das erste Rad über sie rollte.
Daß diese Verhältnisse auch zu unwirtschaftlichen, d. h. nicht unbedingt
erforderlichen Ausgaben führen mußten, bedarf keiner näheren Ausführung.
Zu diesen finanzwirtschaftlichen Gründen, die dazu führen müssen,
eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führende Betriebsverwal
tung von der eigentlichen Staatsverwaltung zu trennen, treten andere
Gründe auf dem Gebiete der Betriebsverwaltung. Schon jetzt sind die
preußischen Staatsbahnen zu groß, um nach dem bisherigen System
von einer Stelle aus geleitet werden zu können. Sie kranken
unter einer zu weit gehenden Zentralisation der Betriebsverwaltung.
Das preußische Ministerium der öffentlichen Arbeiten, das ja auch die
Wasserbauverwaltung und die Hochbauverwaltung umfaßt, stellt eine
Riesenbehörde dar, deren Leitung die Arbeitskraft eines auch hoch
befähigten Menschen übersteigt. Sie umfaßt zehn Abteilungen, zwei
Unterstaatssekretäre (außer dem parlamentarischen Unterstaatssekretär
und den Beigeordneten) und eine Menge Ministerialdirektoren, vortra
gende Räte, höhere Hilfsarbeiter und Beamte. Der Umfang würde mit
Quaotz, Reichseisenbahnen. 3