Full text: Die Reichseisenbahnen

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pazität fehlt. Sodann ist aber — wie jeder Mensch des praktischen 
Lebens weiß — in einer Betriebsverwaltung Vielköpfigkeit der Leitung 
besonders vom Übel. 
Eine solche Verwaltungsform sichert die nötige Freiheit der Be 
wegung. Das ist besonders für die Übergangszeit wichtig. Die Reichs 
eisenbahngesellschaft wäre in der Lage, die Eisenbahnen sofort zu über 
nehmen und sie zunächst, wie oben angegeben, für die Rechnung der 
bisherigen Eigentümer zu führen. In welcher Form dann die end 
gültige Auseinandersetzung zu erfolgen hätte, würde damit eine Frage 
zweiter Linie. Mit den Aktiven könnten dann entweder die Passiven, 
d. h. die Eisenbahnschulden, übernommen werden, oder es würden die 
Eisenbahnschulden den Bundesstaaten belassen und der Gegenwert in 
Schuldverschreibungen der Reichseisenbahngesellschaft gegeben werden 
können. Weniger tiefgreifend wäre eine andere Regelung, die den 
Bundesstaaten das Eigentum an den Bahnlinien beläßt, aber den Be 
trieb, die Berwaltung und die Nutzung der Eisenbahnen der Gesellschaft 
in einer Rechtsform überträgt, die ähnlich einer Pachtung wirken 
würde. Es würde hier ein Gebilde entstehen, das Ähnlichkeit enthielte 
mit dem finanziellen Aufbau der Preußisch-Hessischen Eisen 
bahngemeinschaft. In letzterem Falle würden die Bundes 
staaten als solche ihre Vertreter im Verwaltungsrat behalten und damit 
einen nicht unerheblichen partikularen Einfluß auszuüben in der Lage 
sein. (Vergleiche das im ersten Kapitel Gesagte.) 
Im einzelnen wäre die Organisation der Reichseisenbahngesellschaft 
etwa wie folgt zu denken: 
Das Aufsichtsrecht des Reiches würde durch ein Reichs- 
amt (Reichsoerkehrsamt oder Reichseisenbahnamt) ausgeübt werden. 
Der Reichspräsident würde die leitenden Beamten (die Mitglieder 
des Reichseisenbahndirektoriums, der Eisenbahnrechnungskammer, der 
Generaldirektionen und der Betriebsdirektionen) ernennen. 
Er hat das Recht, ungesetzliche Beschlüsse des Verwaltungsrats, des 
Direktoriums und der Generaldirektionen aufzuheben, die Verwaltung 
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (nötigenfalls durch Ordnungs 
strafen) anzuhalten, Berichte und Auskünfte sowohl von dem Reichs- 
eisenbahndirektorium wie von der Eisenbahnrechnungskammer zu er 
fordern, auch einen Kommissar bei dem Verwaltungsrat sowie bei dem 
Reichseisenbahnrat zu bestellen, der auf Verlangen jederzeit gehört 
werden muß. 
Der Reichspräsident erläßt die Verwaltungsordnung für die Reichs 
eisenbahnen und die Geschäftsordnung des Reichseisenbahndirektoriums 
auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 
Die Organe der Reichseisenbahngesellschaft sind 
folgende:
	        
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