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a) der Verwaltungsrat.
Er wäre zusammenzusetzen aus Vertretern des Reiches zur Wahrung
der allgemeinen öffentlichen Interessen. Diese wären etwa zu je einem
Drittel vom Reichspräsident, von der Nationalversammlung und vom
Staatenausschuß zu bestimmen.
Zweitens wären in den Verwaltungsrat zu entsenden die Vorsitzenden
der Generaldirektionen als Vertreter des praktischen Dienstes.
Drittens hätte der Reichseisenbahnrat (siehe unten) als Vertreter
der Verkehrsinteressen Abgeordnete zu entsenden.
Viertens müßten auch die Organisationen der Angestellten das
Recht erhalten, Abgeordnete für den Verwaltungsrat zu ernennen*). Das
Stimmenverhältnis dieser Vertreter wäre durch das Organisationsgesetz
festzusetzen.
Endlich würden in dem Falle, daß die Bundesstaaten Teilhaber
blieben (Fall der Gemeinschaftsform, vgl. das erste Kapitel), auch von
den bundesstaatlichen Verwaltungen als Teilhabern Vertreter zu entsenden
sein. In diesem Falle müßten die Vertreter des Staatenausschusses
wohl fortfallen.
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende des Reichseisenbahndirektoriums.
Er beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal
im Jahre.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates wäre
etwa wie folgt abzugrenzen:
1. Entscheidung über den vom Generaldirektorium unterbreiteten Voranschlag
und den Jahresabschluß.
2. Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Voranschlag
nicht vorgesehen sind und aus dem Dispositionsfonds nicht
gedeckt werden können.
Zu 1 und 2. Hierdurch wäre die Mitwirkung des Verwaltungsrates
bei allen wichtigeren Geschäften, Käufen und Veräußerungen,
Pachtungen und Verpachtungen usw. gesichert.
3. Beschlußfassung über die Verwendung des Rllcklagefonds, Ausgleichfonds
usw.
4. Allgemeine Vorschriften über die Wirtschaftsführung und die rechtlichen
Verhältnisse der Angestellten.
5. Die Tarifhoheit. Entscheidung über Tarife, soweit sie nicht der Zuständigkeit
der Generaldirektionen überlassen werden können. (Ausnahmetarife
von vorübergehender Bedeutung.)
6. Vorschläge zur Aufstellung oder Änderung der Verwaltungsordnung.
Vorschläge an die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches.
*) Zur Begründung vgl. S. 49 und S. 61ffg.