Full text : Die Reichseisenbahnen

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a)  der  Verwaltungsrat.
Er  wäre  zusammenzusetzen  aus  Vertretern  des  Reiches  zur  Wahrung
der  allgemeinen  öffentlichen  Interessen.  Diese  wären  etwa  zu  je  einem
Drittel  vom  Reichspräsident,  von  der  Nationalversammlung  und  vom
Staatenausschuß  zu  bestimmen.
Zweitens  wären  in  den  Verwaltungsrat  zu  entsenden  die  Vorsitzenden ­
  der  Generaldirektionen  als  Vertreter  des  praktischen  Dienstes.
Drittens  hätte  der  Reichseisenbahnrat  (siehe  unten)  als  Vertreter
der  Verkehrsinteressen  Abgeordnete  zu  entsenden.
Viertens  müßten  auch  die  Organisationen  der  Angestellten  das
Recht  erhalten,  Abgeordnete  für  den  Verwaltungsrat  zu  ernennen*).  Das
Stimmenverhältnis  dieser  Vertreter  wäre  durch  das  Organisationsgesetz
festzusetzen.
Endlich  würden  in  dem  Falle,  daß  die  Bundesstaaten  Teilhaber
blieben  (Fall  der  Gemeinschaftsform,  vgl.  das  erste  Kapitel),  auch  von
den  bundesstaatlichen  Verwaltungen  als  Teilhabern  Vertreter  zu  entsenden ­
  sein.  In  diesem  Falle  müßten  die  Vertreter  des  Staatenausschusses
wohl  fortfallen.
Den  Vorsitz  im  Verwaltungsrat  führt  der  Vorsitzende  des  Reichseisenbahndirektoriums. ­
  Er  beruft  den  Verwaltungsrat  mindestens  zweimal ­
  im  Jahre.
Die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsrates  wäre
etwa  wie  folgt  abzugrenzen:
1.  Entscheidung  über  den  vom  Generaldirektorium  unterbreiteten  Voranschlag ­
  und  den  Jahresabschluß.
2.  Beschlußfassung  über  außerordentliche  Ausgaben,  die  im  Voranschlag ­
  nicht  vorgesehen  sind  und  aus  dem  Dispositionsfonds  nicht
gedeckt  werden  können.
Zu  1  und  2.  Hierdurch  wäre  die  Mitwirkung  des  Verwaltungsrates ­
  bei  allen  wichtigeren  Geschäften,  Käufen  und  Veräußerungen, ­
  Pachtungen  und  Verpachtungen  usw.  gesichert.
3.  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  des  Rllcklagefonds,  Ausgleichfonds ­
  usw.
4.  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Wirtschaftsführung  und  die  rechtlichen ­
  Verhältnisse  der  Angestellten.
5.  Die  Tarifhoheit.  Entscheidung  über  Tarife,  soweit  sie  nicht  der  Zuständigkeit ­
  der  Generaldirektionen  überlassen  werden  können.  (Ausnahmetarife ­
  von  vorübergehender  Bedeutung.)
6.  Vorschläge  zur  Aufstellung  oder  Änderung  der  Verwaltungsordnung. ­

Vorschläge  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reiches.
*)  Zur  Begründung  vgl.  S.  49  und  S.  61ffg.
            
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