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und jede Gemeinde wird durch einen einzigen Beauftragten vertreten,
der soviel Stimmen besitzt, als fein Auftraggeber Aktien besitzt.
Der Bahnbetrieb selbst wird nicht von der Hauptgesellschaft
(Sociötö nationale) geführt. Man hat bewußt eine Monopolisie
rung des Bahnbaues angestrebt und eine Monopoli
sierung des Bahnbetriebes vermieden.
Man hat die Kleinbahnen in Gruppen zusammengefaßt und jede
Gruppe einem Betriebsunternehmer übertragen. So teilen sich in den
Kleinbahnbetrieb im großen Jndustriebezirk von Mons, Centre und
Charleroi, der mit unserem rheinisch-westfälischen Jndustriebezirk viel
leicht verglichen werden kann, drei Betriebsgruppen.
Die Betriebsunternehmungen haben die Stellung von Pächtern.
Als solche treten in neuerer Zeit mehr und mehr die Kommunalverbände
(Provinzen und Gemeinden) auf. Man kann sagen, daß heute das
System der Gemeinde-Pachtgesellschaften in Belgien
herrschend ist. Am weitesten ist es in Westflandern vorgedrungen, wo der
ganz überwiegende Teil der Kleinbahnen von der Provinz und von den
Gemeinden betrieben wird.
Dieses System der Betriebsoerpachtung hat sich gut bewährt. Was
in die deutschen Verhältnisse nicht passen würde, ist der übermäßige Ein
fluß der Regierung, die auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
und damit auf die gesamte Tätigkeit in der Hauptgesellschaft einen durch
schlagenden Einfluß ausübt. Ebensowenig paßt für deutsche Verhältnisse,
daß der Generaldirektor vom König ernannt wird, und daß die Regie
rung sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats jeden Beschluß des
Verwaltungsrats aufheben kann, der nach ihrer Ansicht gegen Gesetz,
Satzungen oder Staatsinteresse verstößt. Endlich ist auch zu weitgehend
das Recht der Regierung, jeder Kleinbahn die Genehmigung zu
versagen.
Vielleicht nicht ohne Zusammenhang mit diesem belgischen Vorbilde
sind die Bestrebungen, die namentlich in den Kriegsjahren, aber auch
schon vorher in Rheinland und Westfalen in der Richtung eines stärkeren
Zusammenschlusses und einer Vereinheitlichung des Klein
bahnwesens hervorgetreten sind. In der Zeit der Transport
not und gleichzeitig starker Anforderung der Kriegswirtschaft machte sich
die ungenügende Größe und Leistungsfähigkeit der Kleinbahnunterneh
mungen, namentlich im Jndustriebezirk, empfindlich bemerkbar.
Daraus ging der hauptsächlich von militärischer Seite verfolgte Plan
hervor, die Unternehmer von Kleinbahnen von bestimmten Bezirken zu
Gesellschaften zu vereinigen. Diese Gesellschaften waren als
Körperschaften des öffentlichen Rechts gedacht. Auch diese Gesellschaften
sollten zwar kein eigentliches Monopolrecht, wohl aber ein Vorrecht
zur Erbauung von Kleinbahnen erhalten. Die Verwaltung