Full text: Die Reichseisenbahnen

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und jede Gemeinde wird durch einen einzigen Beauftragten vertreten, 
der soviel Stimmen besitzt, als fein Auftraggeber Aktien besitzt. 
Der Bahnbetrieb selbst wird nicht von der Hauptgesellschaft 
(Sociötö nationale) geführt. Man hat bewußt eine Monopolisie 
rung des Bahnbaues angestrebt und eine Monopoli 
sierung des Bahnbetriebes vermieden. 
Man hat die Kleinbahnen in Gruppen zusammengefaßt und jede 
Gruppe einem Betriebsunternehmer übertragen. So teilen sich in den 
Kleinbahnbetrieb im großen Jndustriebezirk von Mons, Centre und 
Charleroi, der mit unserem rheinisch-westfälischen Jndustriebezirk viel 
leicht verglichen werden kann, drei Betriebsgruppen. 
Die Betriebsunternehmungen haben die Stellung von Pächtern. 
Als solche treten in neuerer Zeit mehr und mehr die Kommunalverbände 
(Provinzen und Gemeinden) auf. Man kann sagen, daß heute das 
System der Gemeinde-Pachtgesellschaften in Belgien 
herrschend ist. Am weitesten ist es in Westflandern vorgedrungen, wo der 
ganz überwiegende Teil der Kleinbahnen von der Provinz und von den 
Gemeinden betrieben wird. 
Dieses System der Betriebsoerpachtung hat sich gut bewährt. Was 
in die deutschen Verhältnisse nicht passen würde, ist der übermäßige Ein 
fluß der Regierung, die auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
und damit auf die gesamte Tätigkeit in der Hauptgesellschaft einen durch 
schlagenden Einfluß ausübt. Ebensowenig paßt für deutsche Verhältnisse, 
daß der Generaldirektor vom König ernannt wird, und daß die Regie 
rung sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats jeden Beschluß des 
Verwaltungsrats aufheben kann, der nach ihrer Ansicht gegen Gesetz, 
Satzungen oder Staatsinteresse verstößt. Endlich ist auch zu weitgehend 
das Recht der Regierung, jeder Kleinbahn die Genehmigung zu 
versagen. 
Vielleicht nicht ohne Zusammenhang mit diesem belgischen Vorbilde 
sind die Bestrebungen, die namentlich in den Kriegsjahren, aber auch 
schon vorher in Rheinland und Westfalen in der Richtung eines stärkeren 
Zusammenschlusses und einer Vereinheitlichung des Klein 
bahnwesens hervorgetreten sind. In der Zeit der Transport 
not und gleichzeitig starker Anforderung der Kriegswirtschaft machte sich 
die ungenügende Größe und Leistungsfähigkeit der Kleinbahnunterneh 
mungen, namentlich im Jndustriebezirk, empfindlich bemerkbar. 
Daraus ging der hauptsächlich von militärischer Seite verfolgte Plan 
hervor, die Unternehmer von Kleinbahnen von bestimmten Bezirken zu 
Gesellschaften zu vereinigen. Diese Gesellschaften waren als 
Körperschaften des öffentlichen Rechts gedacht. Auch diese Gesellschaften 
sollten zwar kein eigentliches Monopolrecht, wohl aber ein Vorrecht 
zur Erbauung von Kleinbahnen erhalten. Die Verwaltung
	        
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