Full text : Die Reichseisenbahnen

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und  jede  Gemeinde  wird  durch  einen  einzigen  Beauftragten  vertreten,
der  soviel  Stimmen  besitzt,  als  fein  Auftraggeber  Aktien  besitzt.
Der  Bahnbetrieb  selbst  wird  nicht  von  der  Hauptgesellschaft
(Sociötö  nationale)  geführt.  Man  hat  bewußt  eine  Monopolisierung ­
  des  Bahnbaues  angestrebt  und  eine  Monopolisierung ­
  des  Bahnbetriebes  vermieden.
Man  hat  die  Kleinbahnen  in  Gruppen  zusammengefaßt  und  jede
Gruppe  einem  Betriebsunternehmer  übertragen.  So  teilen  sich  in  den
Kleinbahnbetrieb  im  großen  Jndustriebezirk  von  Mons,  Centre  und
Charleroi,  der  mit  unserem  rheinisch-westfälischen  Jndustriebezirk  vielleicht ­
  verglichen  werden  kann,  drei  Betriebsgruppen.
Die  Betriebsunternehmungen  haben  die  Stellung  von  Pächtern.
Als  solche  treten  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  die  Kommunalverbände
(Provinzen  und  Gemeinden)  auf.  Man  kann  sagen,  daß  heute  das
System  der  Gemeinde-Pachtgesellschaften  in  Belgien
herrschend  ist.  Am  weitesten  ist  es  in  Westflandern  vorgedrungen,  wo  der
ganz  überwiegende  Teil  der  Kleinbahnen  von  der  Provinz  und  von  den
Gemeinden  betrieben  wird.
Dieses  System  der  Betriebsoerpachtung  hat  sich  gut  bewährt.  Was
in  die  deutschen  Verhältnisse  nicht  passen  würde,  ist  der  übermäßige  Einfluß ­
  der  Regierung,  die  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrats
und  damit  auf  die  gesamte  Tätigkeit  in  der  Hauptgesellschaft  einen  durchschlagenden ­
  Einfluß  ausübt.  Ebensowenig  paßt  für  deutsche  Verhältnisse,
daß  der  Generaldirektor  vom  König  ernannt  wird,  und  daß  die  Regierung ­
  sowie  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrats  jeden  Beschluß  des
Verwaltungsrats  aufheben  kann,  der  nach  ihrer  Ansicht  gegen  Gesetz,
Satzungen  oder  Staatsinteresse  verstößt.  Endlich  ist  auch  zu  weitgehend
das  Recht  der  Regierung,  jeder  Kleinbahn  die  Genehmigung  zu
versagen.
Vielleicht  nicht  ohne  Zusammenhang  mit  diesem  belgischen  Vorbilde
sind  die  Bestrebungen,  die  namentlich  in  den  Kriegsjahren,  aber  auch
schon  vorher  in  Rheinland  und  Westfalen  in  der  Richtung  eines  stärkeren
Zusammenschlusses  und  einer  Vereinheitlichung  des  Kleinbahnwesens ­
  hervorgetreten  sind.  In  der  Zeit  der  Transportnot ­
  und  gleichzeitig  starker  Anforderung  der  Kriegswirtschaft  machte  sich
die  ungenügende  Größe  und  Leistungsfähigkeit  der  Kleinbahnunternehmungen, ­
  namentlich  im  Jndustriebezirk,  empfindlich  bemerkbar.
Daraus  ging  der  hauptsächlich  von  militärischer  Seite  verfolgte  Plan
hervor,  die  Unternehmer  von  Kleinbahnen  von  bestimmten  Bezirken  zu
Gesellschaften  zu  vereinigen.  Diese  Gesellschaften  waren  als
Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  gedacht.  Auch  diese  Gesellschaften
sollten  zwar  kein  eigentliches  Monopolrecht,  wohl  aber  ein  Vorrecht
zur  Erbauung  von  Kleinbahnen  erhalten.  Die  Verwaltung
            
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