Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schuß  von  3  Mitgliedern,  der  sogenannten  Dreimänner-Kom-Mission,
  endgültig  und  unter  Ausschluß  jedes  Rechtsniittels  mündlich
entschieden.  Die  Entscheidung  dieser,  von  den  Börsenbesuchern  freito
  i  l  l  i  g  an  sie  gebrachten  Streitigkeiten  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,
in  der  Regel  sofort  nach  geschlossener  Verhandlung,  bei  der  Eideszuschiebung
  und  Vereidigung  von  Zeugen  nicht  zulässig  ist.  Nichterfüllung ­
  der  gefällten  Entschädigung  oder  eines  von  der  Kommission
geschlossenen  Vergleiches  begründet  neben  den  sonstigen  Rechtsfolgen  den
Antrag  auf  Ausschließung  von  den  Börsenversanimlungen.  Für  alle
übrigen  Streitigkeiten  ist  nach  Wahl  des  Klägers  die  „schiedsri  ch  t  e  r  -
liche  Kommission  des  Börsenvorstandes  von  Berlin"  —
solche  Kommissionen  bestehen  an  allen  deutschen  Börsen  —  oder  das
ordentliche  Gericht  zuständig.
B  ö  r  s  e  n  g  e  b  ü  h  r  e  n.  Gebühren  werden  erhoben  1.  für  den  Besuch
der  Börse  und  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen,  2.  für  die  Zulassung ­
  von  Wertpapieren,  3.  für  die  Auslieferung  von  Telegrammen,
4.  für  Fernsprechgebühren,  5,  für  Schiedsgerichtsgebühren.
Zurzeit  gilt  folgende  Bö  rsen  gebühre  nordn  ung:
I.  Zulassungsgcbühren.
Alle  dauernd  und  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zum
Besuche  der  Börse  zugelassenen  Personen  werden  von  dem  Ausschüsse  für  die
finanzielle  Verwaltung  des  Börsenunternehmens  zu  einem  der  folgenden
9  Normalsätze  der  Börsengebühren  veranlagt:
1.  Stufe  40  NM  4.  Stufe  500  NM  7.  Stufe  5000  RM
2-  ,,  100  „  5.  „  1000  ..  8.  „  10000  „
3-  300  „  6.  „  2000  „  9.  20000  „
Von  diesen  Gebühren  gelangen  aber  tatsächlich  nur  zur  Einziehung:
inder  l.Stufe  20RM  in  der  4.Stufe  200  RM  inder7.Stufe  2000RM
"  ■  2.  „  50  „  „  5.  „  400  „  „  8.  4000  „
„  3.  120  „  „  „  6.  „  800  „  „  „  9.  ..  6000  „
Bei  der  Einschätzung  sind  insbesondere  zu  berücksichtigen:  der  an  der  Börse
erzielte  oder  vermittelte  Umsatz,  der  hierbei  und  durch  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
  erzielte  Gewinn,  die  Zahl  der  bei  dem  Börsengeschäft  benutzten
Gehilfen,  der  Umfang  der  Benutzung  der  mit  der  Börse  verbundenen  Vcrkehrsanstalten.

Gegen  die  Einschätzung  steht  dem  Beitragspflichtigen  innerhalb  zweier  Wochen ­
  nach  Empfang  der  Mitteilung  die  Beschwerde  an  die  Industrie-  und
            
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