Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

Fünftes  Kapitel.  Der  Land-Gerichtshof.

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sitzen  die  Pächter  sicher  auf  ihrem  Hof  und  arbeiten  eifrig  an  seiner
Verbesserung.  Vermittels  dieses  Gerichtshofes  ist  auch  zu  erreichen,
daß  der  Verpächter  teilnimmt  an  der  absolut  notwendigen  Erhöhung
des  Arbeitslohnes,  die  der  Farmer,  der  unter  der  Konkurrenz  seiner
Fachgenossen  hohe  Pacht  zahlen  muß,  allein  nicht  bestreiten  kann.
Der  Land-Gerichtshof  würde  auch  vielfach  zugunsten  derjenigen
Grundbesitzer  einzugreifen  haben,  die  an  ihre  Geschwister  eine  zu  hohe
Apanage  zu  zahlen  haben,  und  diese  herabsetzen,  wenn  Erniedrigung  der
Pacht  oder  neue  Lasten  das  Einkommen  des  Besitzers  schmälern.  Die
allerwichtigste  Einwirkung  des  Land-Gerichtshofes  würde  aber  in  folgendem
bestehen:
Die  heutigen  Pachtschillinge  sind  lediglich  ein  Produkt  der  Konkurrenz; ­
  später  werden  sie  in  gerechtem  Verhältnis  zum  Ertrage  festgesetzt ­
  werden  können.  Wohl  ermäßigen  auch  schon  unter  dem  heutigen
System  einsichtige  Verpächter  die  Pacht,  wenn  schlechte  Produktenpreise
  herrschen,  aber  nicht  einheitlich  und  oft  zu  spat,  so  daß  in  den
drei  Depressionszeiten  des  19.  Jahrhunderts  Tausende  von  Pächtern
zugrunde  gegangen  sind.  Sobald  aber  wieder  günstigere  Konjunkturen
auftreten,  überbieten  sich  die  Reflektanten  in  der  Hoffnung  auf  weiteres
Steigen  der  Preise,  es  fehlt  eben  in  vielen  Fällen  ein  unparteiischer
Regulator.
Ein  Haupteinwand  gegen  den  Land-Gerichtshof  ist  der,  daß  er  eine
doppelte  Eigentümerschaft  statuieren  würde.  Wir  bestreiten  aber,  daß  er
dem  Pächter  etwas  wie  Eigentümerrechte  bewilligen  soll;  er  soll  nur  ein
Recht  auf  seine  eigene  Aufwendungen  haben.  Weiter  wird  eingewendet,
daß  der  Grundbesitzer  derjenige  ist,  der  die  Verbesserungen  macht;  aber
wennschon,  so  nimmt  er  sie  doch  aus  dem  Pachtschilling,  und  das
Verhältnis  zwischen  Verpächter  und  Pächter  schwankt  gerade  in  Hinsicht
auf  Meliorationen  von  Fall  zu  Fall  außerordentlich.  Der  Land-Gerichtshof
würde  hier  eminent  regulierend  und  ausgleichend  wirken  und,  wie  gesagt,
ebenso  oft  im  Interesse  des  Verpächters  wie  des  Pächters  einzugreifen
haben.  Der  Staat  könnte  dann  auch  seine  Meliorationsdarlehne  direkt
den  Pächtern  geben,  die  sie  vorweg  vor  ihrer  Pachtzahlung  zu  amortisieren ­
  hätten,  wie  jetzt  die  Besitzer  aus  dem  Pachtschilling.
Noch  ein  weiterer  Einwand  gegen  die  Sicherung  der  Pacht  ist  der,
daß  sie  ja  nur  dazu  beitragen  würde,  das  System  der  Großpacht  zu
stabilisieren,  aber  Kleinpachten  ani  Aufkommen  hindern  würde.  Dagegen ­
  ist  zu  sagen,  daß,  wo  eben  Bedürfnis  nach  Kleinstellen  einträte.
            
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