Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Überblick. 
eigentum im Landkriege unverletzlich sei, soweit nicht die militärische 
Notwendigkeit Ausnahmen rechtfertige. In diesem Sinne erging das Urteil 
des deutschen Reichsgerichtes vom 26. Oktober 1914 (Entscheidungen 
85, 84). Demgegenüber vertrat sowohl Staatssekretär Grey wie das 
grundlegende Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. Freunden 
berg vom 19. Januar 1915 (Niemeyers ZIR. 25 [1915], 364) die An 
schauung, daß das Verbot sich nur an den militärischen Befehlshaber im 
besetzten Gebiete richte (näheres bei Strupp, ZIR. 23/2 [1913], 118). 
Am schärfsten tritt der englische Grundgedanke in dem während des 
Krieges erflossenen Urteile des Appellhofes beim Supreme Court of Judi- 
cature vom 21. Dezember 1915 hervor. Die englische Zinc Corporation 
Limited hatte sich verpflichtet, die Zinkkonzentrate —■ Abfallprodukte 
ihrer australischen Bergwerke —• an eine deutsche Firma auf Jahre hinaus 
zu liefern. Nach den Vereinbarungen sollte der Vertrag, wenn seine 
Ausführung durch höhere Gewalt oder andere Ursachen verhindert würde, 
bis zum Wegfall des Hindernisses nur suspendiert sein. Der Appellhof 
gab aber dem Anträge der englischen Firma, den Vertrag für auf 
gelöst zu erklären, statt. „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag be 
zweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte zurück 
stellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren Handel 
so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich, wieder aufzu 
nehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die kommerzielle 
Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das 
Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen solchen Ver 
trag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die Annahme, daß er 
für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses 
Landes, die Lähmung des feindlichen Handels vereiteln; es hieße durch 
britische Gerichte das Werk wieder ungeschehen machen, das für die 1 
Nation von ihren See- und Landstreit kr äften vollbracht worden ist“ 
(Gurt i, Handelskrieg 47). 
Nach common law gilt, wie bereits angedeutet wurde, als auswärtiger 
Feind (alien enemy) jede Person, gleichgültig welcher Staatsangehörig 
keit, die sich freiwillig in einem Staate aufhält, der mit England Krieg 
führt. Dieser Feind hat keine zivilen Rechte und Privilegien, es sei denn, 
daß er unter besonderem Schutz steht (by protection and permission of 
the Crown Blackstone, Commentaries 21 ed., I, 373). Er kann die 
englischen Behörden, insbesondere auch die englischen Zivil- und Straf 
gerichte, zum Schutze seiner Person und seines Eigentums nicht anrufen. 
Es gehören alle Forderungen und Waren auf englischem Boden, die vor 
dem Kriegsausbruch feindlichen Ausländern zustanden, dem Staate. Der 
Umstand, daß dieses Recht nicht mehr ausgeübt wurde, ändert am Rechte 
der Konfiskation nichts (Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. 
Freundenberg vom 19. Januar 1915, Niemey ers ZIR. 25 [1915], 364).
	        
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