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Überblick.
eigentum im Landkriege unverletzlich sei, soweit nicht die militärische
Notwendigkeit Ausnahmen rechtfertige. In diesem Sinne erging das Urteil
des deutschen Reichsgerichtes vom 26. Oktober 1914 (Entscheidungen
85, 84). Demgegenüber vertrat sowohl Staatssekretär Grey wie das
grundlegende Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. Freunden
berg vom 19. Januar 1915 (Niemeyers ZIR. 25 [1915], 364) die An
schauung, daß das Verbot sich nur an den militärischen Befehlshaber im
besetzten Gebiete richte (näheres bei Strupp, ZIR. 23/2 [1913], 118).
Am schärfsten tritt der englische Grundgedanke in dem während des
Krieges erflossenen Urteile des Appellhofes beim Supreme Court of Judi-
cature vom 21. Dezember 1915 hervor. Die englische Zinc Corporation
Limited hatte sich verpflichtet, die Zinkkonzentrate —■ Abfallprodukte
ihrer australischen Bergwerke —• an eine deutsche Firma auf Jahre hinaus
zu liefern. Nach den Vereinbarungen sollte der Vertrag, wenn seine
Ausführung durch höhere Gewalt oder andere Ursachen verhindert würde,
bis zum Wegfall des Hindernisses nur suspendiert sein. Der Appellhof
gab aber dem Anträge der englischen Firma, den Vertrag für auf
gelöst zu erklären, statt. „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag be
zweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte zurück
stellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren Handel
so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich, wieder aufzu
nehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die kommerzielle
Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das
Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen solchen Ver
trag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die Annahme, daß er
für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses
Landes, die Lähmung des feindlichen Handels vereiteln; es hieße durch
britische Gerichte das Werk wieder ungeschehen machen, das für die 1
Nation von ihren See- und Landstreit kr äften vollbracht worden ist“
(Gurt i, Handelskrieg 47).
Nach common law gilt, wie bereits angedeutet wurde, als auswärtiger
Feind (alien enemy) jede Person, gleichgültig welcher Staatsangehörig
keit, die sich freiwillig in einem Staate aufhält, der mit England Krieg
führt. Dieser Feind hat keine zivilen Rechte und Privilegien, es sei denn,
daß er unter besonderem Schutz steht (by protection and permission of
the Crown Blackstone, Commentaries 21 ed., I, 373). Er kann die
englischen Behörden, insbesondere auch die englischen Zivil- und Straf
gerichte, zum Schutze seiner Person und seines Eigentums nicht anrufen.
Es gehören alle Forderungen und Waren auf englischem Boden, die vor
dem Kriegsausbruch feindlichen Ausländern zustanden, dem Staate. Der
Umstand, daß dieses Recht nicht mehr ausgeübt wurde, ändert am Rechte
der Konfiskation nichts (Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c.
Freundenberg vom 19. Januar 1915, Niemey ers ZIR. 25 [1915], 364).