Schutz die Gesellschaften einen ansehnlichen Teil der nationalen
Ersparnisse hätten sammeln und sich zu großen leistungsfähigen
Instituten hätten entwickeln können, als die sie heute dastünden.
Dieser Hinweis kann indessen einen so weitgehenden Eingriff
des Staates in die Gewerbefreiheit der Versicherungsgesell
schaften, wie die Kapitalanlagevorschrift ihn darstellt, niemals
rechtfertigen. Was den Schutz des Reiches betrifft, so kommt
er nicht nur den Versicherungsgesellschaften, sondern jedem
andern Betriebe, gleichviel welcher Art, in demselben Um
fange zugute. Für diesen Schutz müssen, wie alle anderen
Betriebe und wie jeder Staatsbürger, auch die Versicherungs-
Gesellschaften in Form von staatlichen und kommunalen
Steuern ein Entgelt entrichten. Gewiß sind die Versicherungs
unternehmungen konzessionspflichtige Betriebe und ständig
einer weitreichenden und strengen Kontrolle durch das Auf
sichtsamt unterstellt. Diese Aufsicht setzt sich aber nicht zum
Ziele, das Versicherungswesen auf alle Weise zu fördern und
zu weiterer Entfaltung zu bringen, sondern läßt es sich an
gelegen sein, das Interesse der Versicherten wahrzunehmen.
Die Aufsichtsbehörde ist mit anderen Worten, wenn nicht aus
schließlich, so doch in erster Linie Polizeibehörde, allerdings
eine Polizeibehörde, die auf Wunsch der Versicherungsgesell
schaften selbst geschaffen wurde, dafür aber zur Hälfte von
den beaufsichtigten Unternehmungen erhalten wird. Das Reich
hat für das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung
nur geringe Aufwendungen zu machen, vielmehr wird ein großer
Teil der Unkosten, die die Aufsicht verursacht, auf die beauf
sichtigten Gesellschaften verteilt und von ihnen eingezogen.
Von einer besonderen Leistung des Staates, für die auf der
anderen Seite die Gesellschaften in ihrer Anlagepolitik beson
deres Entgegenkommen zu zeigen hätten, das immer nur auf
Kosten der Versicherten erfolgen könnte, kann mithin durchaus
nicht die Rede sein. Die Versicherungsgesellschaften sind trotz
der Aufsicht, man kann vielleicht sogar sagen, wegen der Auf
sicht, keineswegs in irgendeiner Weise vor anderen Unter
nehmungen privilegiert. Sie unterscheiden sich hierin also sehr
wesentlich von den öffentlichen Versicherungsanstalten verschie-