Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

Schutz die Gesellschaften einen ansehnlichen Teil der nationalen 
Ersparnisse hätten sammeln und sich zu großen leistungsfähigen 
Instituten hätten entwickeln können, als die sie heute dastünden. 
Dieser Hinweis kann indessen einen so weitgehenden Eingriff 
des Staates in die Gewerbefreiheit der Versicherungsgesell 
schaften, wie die Kapitalanlagevorschrift ihn darstellt, niemals 
rechtfertigen. Was den Schutz des Reiches betrifft, so kommt 
er nicht nur den Versicherungsgesellschaften, sondern jedem 
andern Betriebe, gleichviel welcher Art, in demselben Um 
fange zugute. Für diesen Schutz müssen, wie alle anderen 
Betriebe und wie jeder Staatsbürger, auch die Versicherungs- 
Gesellschaften in Form von staatlichen und kommunalen 
Steuern ein Entgelt entrichten. Gewiß sind die Versicherungs 
unternehmungen konzessionspflichtige Betriebe und ständig 
einer weitreichenden und strengen Kontrolle durch das Auf 
sichtsamt unterstellt. Diese Aufsicht setzt sich aber nicht zum 
Ziele, das Versicherungswesen auf alle Weise zu fördern und 
zu weiterer Entfaltung zu bringen, sondern läßt es sich an 
gelegen sein, das Interesse der Versicherten wahrzunehmen. 
Die Aufsichtsbehörde ist mit anderen Worten, wenn nicht aus 
schließlich, so doch in erster Linie Polizeibehörde, allerdings 
eine Polizeibehörde, die auf Wunsch der Versicherungsgesell 
schaften selbst geschaffen wurde, dafür aber zur Hälfte von 
den beaufsichtigten Unternehmungen erhalten wird. Das Reich 
hat für das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung 
nur geringe Aufwendungen zu machen, vielmehr wird ein großer 
Teil der Unkosten, die die Aufsicht verursacht, auf die beauf 
sichtigten Gesellschaften verteilt und von ihnen eingezogen. 
Von einer besonderen Leistung des Staates, für die auf der 
anderen Seite die Gesellschaften in ihrer Anlagepolitik beson 
deres Entgegenkommen zu zeigen hätten, das immer nur auf 
Kosten der Versicherten erfolgen könnte, kann mithin durchaus 
nicht die Rede sein. Die Versicherungsgesellschaften sind trotz 
der Aufsicht, man kann vielleicht sogar sagen, wegen der Auf 
sicht, keineswegs in irgendeiner Weise vor anderen Unter 
nehmungen privilegiert. Sie unterscheiden sich hierin also sehr 
wesentlich von den öffentlichen Versicherungsanstalten verschie-
	        
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