§ 1053-
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I. Kauf.
Es ist eine bekanntlich schon von den römischen
Juristen 1 ) vertretene und noch heute allgemein verbreitete
Ansicht, daß der Kauf sein Dasein erst dem Gelde ver
danke oder vor dem Gelde noch kein Kauf, sondern
nur Tausch bestanden habe. Wie man den Kauf auch
stets als Umsatz von Ware gegen Geld definiert und
ihn dem Tausch als einem Umsatz von Ware gegen
Ware gegenüberstellt 2 3 ).
Tatsächlich aber hat es Kauf auch schon vor
allem Geld gegeben. Ich erinnere z. B. nur an die
Sitte des Frauenkaufs, der wir bereits bei Hirten- oder
Nomadenvölkern begegnen, und bei welcher der aus
bedungene Preis nicht in Geld, sondern in so oder so
x ) Vgl. inbesondere Paulus, Dig. XVIII, i, i.
3 ) Vgl. z. B. Bechmann, „Der Kauf“, Bd. I (1876), p. 1—4;
Dernbürg, Pand., Bd. II (1894), p. 252; Oesterr. BGB.