I Post des
Orig.-Tarifes
190
XXVI, Kleidungen, Wäsche und Putzwaareu, etc.
Tarifmässige Benennung
auch aus Wolle und Haaren unter '
Post 9a, Pkt. lu. 2 angeführt.
2. aus gewöhnl. baumwollenen Geweben
Post 56c, Pkt. 1 u. 2.
3. aus gewöhnlichen Leinengeweben unter
Post 59c, Pkt. 1, 2 u. 3.
4. a. Ge web. d. Post 41a (siehe Wachstuch),
5. aus Lamm-, Schaf- oder Ziegenfellen,
oder bearbeitet, Post 39a, Pkt. 61 (siehe
Kürschnerwaaren).
6. aus gewöhnl. Stroh, der Post 4 u. 6
(siehe Strohwaaren)
li. Fein e, mit od. ohne Verbindung mit anderen
Materialien, ausgenommen Gold, Silber und
derlei Gespinnste, und zwar:
1. aus Wollengeweben oder Garnen der
Post 8a u. 9c, Pkt. 1, 2 u. 3.
2. aus Baumwollgeweben oder Gespinnsten
der Post 56 B, Pkt. 1 und 2 und C,
Pkt. 3, 4 u. 5.
8. aus Leinengespinnsten der Post 57 B,
Pkt. 1 u. 2 u. C, Pkt. 4, 5 u. 6.
4. aus gewöhnl. Metallgespinnsten, nicht
vergoldet oder versilb., oder Materialien
solcher Gespinnste (siehe Kurzwaaren,
Trassenwaaren).
5. a. Geweben (Posamentierarb.) Post 44 B.
6. aus Gummi und Guttapercha, sowie aus
Papier und ähnlichen Stoffen.
7. aus bearbeitetem Leder, ausgenommen
lederne Handschuhe, nicht gefüttert.
8. aus Leder von gemeinen Wildthieren
sub Post 39 C, Pkt. 2.
9. aus feinem Stroh oder Panamaholz,
Baumrinde oder sonstigen Gewächsen,
ausgenommen gemeinem Stroh, Pkt. 4c.
Alle diese Gegenstände
C. Feinste, und zwar:
1. aus seidenen oder halbseidenen Ge
weben oder Gespinnsten, sowie auch
aus Leder von edlen Wild- u. Feder-
thieren, Post 39c, Pkt. 1 in oder ohne
Verbindung mit anderen Materialien,
ausgenommen aus Gold und Silber od.
vergoldeten u. versilberten Gespinnsten ;
hierzu kommen ausnahmsweise lederne
Handschuhe, nicht gefüttert . . . .
Anmerkung: Bei Kleidern nnd sonstigen gemachten, ge
stickten und gestrickten Gegenständen wird die Anssen-
seite, nicht aber das Futter berücksichtigt.
Bei Bettzeug, Polstern, Bettdecken, Strohsäcken nnd
ähnlichen Möbelstücken mit Wolle. Haaren, Baumwolle,
Federn, Stroh, Abfällen nnd ähnl. Materialien gefüllt, wird
nur '/» des Zolles von dem Gesammtgewichte nach der Eigen
schaft des Stoffes bezahlt; die übrigen »/, des Gewichtes
werden mit dem Zoll belegt, aus welchem die Füllung
besteht.
In (1er Ausfuhr frei.
9 bä I'
1 1
allge-
a : meiner
Kg. Dinar : Para Dinar Para
100 100
100 il 300 —
100 ' 800 —