Object: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I Post des 
Orig.-Tarifes 
190 
XXVI, Kleidungen, Wäsche und Putzwaareu, etc. 
Tarifmässige Benennung 
auch aus Wolle und Haaren unter ' 
Post 9a, Pkt. lu. 2 angeführt. 
2. aus gewöhnl. baumwollenen Geweben 
Post 56c, Pkt. 1 u. 2. 
3. aus gewöhnlichen Leinengeweben unter 
Post 59c, Pkt. 1, 2 u. 3. 
4. a. Ge web. d. Post 41a (siehe Wachstuch), 
5. aus Lamm-, Schaf- oder Ziegenfellen, 
oder bearbeitet, Post 39a, Pkt. 61 (siehe 
Kürschnerwaaren). 
6. aus gewöhnl. Stroh, der Post 4 u. 6 
(siehe Strohwaaren) 
li. Fein e, mit od. ohne Verbindung mit anderen 
Materialien, ausgenommen Gold, Silber und 
derlei Gespinnste, und zwar: 
1. aus Wollengeweben oder Garnen der 
Post 8a u. 9c, Pkt. 1, 2 u. 3. 
2. aus Baumwollgeweben oder Gespinnsten 
der Post 56 B, Pkt. 1 und 2 und C, 
Pkt. 3, 4 u. 5. 
8. aus Leinengespinnsten der Post 57 B, 
Pkt. 1 u. 2 u. C, Pkt. 4, 5 u. 6. 
4. aus gewöhnl. Metallgespinnsten, nicht 
vergoldet oder versilb., oder Materialien 
solcher Gespinnste (siehe Kurzwaaren, 
Trassenwaaren). 
5. a. Geweben (Posamentierarb.) Post 44 B. 
6. aus Gummi und Guttapercha, sowie aus 
Papier und ähnlichen Stoffen. 
7. aus bearbeitetem Leder, ausgenommen 
lederne Handschuhe, nicht gefüttert. 
8. aus Leder von gemeinen Wildthieren 
sub Post 39 C, Pkt. 2. 
9. aus feinem Stroh oder Panamaholz, 
Baumrinde oder sonstigen Gewächsen, 
ausgenommen gemeinem Stroh, Pkt. 4c. 
Alle diese Gegenstände 
C. Feinste, und zwar: 
1. aus seidenen oder halbseidenen Ge 
weben oder Gespinnsten, sowie auch 
aus Leder von edlen Wild- u. Feder- 
thieren, Post 39c, Pkt. 1 in oder ohne 
Verbindung mit anderen Materialien, 
ausgenommen aus Gold und Silber od. 
vergoldeten u. versilberten Gespinnsten ; 
hierzu kommen ausnahmsweise lederne 
Handschuhe, nicht gefüttert . . . . 
Anmerkung: Bei Kleidern nnd sonstigen gemachten, ge 
stickten und gestrickten Gegenständen wird die Anssen- 
seite, nicht aber das Futter berücksichtigt. 
Bei Bettzeug, Polstern, Bettdecken, Strohsäcken nnd 
ähnlichen Möbelstücken mit Wolle. Haaren, Baumwolle, 
Federn, Stroh, Abfällen nnd ähnl. Materialien gefüllt, wird 
nur '/» des Zolles von dem Gesammtgewichte nach der Eigen 
schaft des Stoffes bezahlt; die übrigen »/, des Gewichtes 
werden mit dem Zoll belegt, aus welchem die Füllung 
besteht. 
In (1er Ausfuhr frei. 
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Kg. Dinar : Para Dinar Para 
100 100 
100 il 300 — 
100 ' 800 —
	        
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