Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  13  u.  14.  95
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten  handelt,  wesentlich  mildere  Bestimmungen ­
  zugelassen  werden  müssen,  als  sie  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  vorgesehen  sind,  so  ist  umsomehr  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
diese  Minderung  des  Kinderschutzes  nur  in  dem  durch  die  tatsächlichen  Verhältnisse ­
  bedingten  Umfang  Anwendung  findet."  Siehe  hierzu  die  im  Teil  I
S.  21  und  22  abgedruckten  Motive.
8.  An  Sonn-  und  Festtagen:  S.  §  9  und  Anm.  Gleichstellung
der  eigenen  mit  den  fremden  Kindern  „da  für  die  Beschäftigung  an
Sonn-  und  Festtagen  im  Betriebe  von  Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe,
abgesehen  vom  Austragen  und  sonstigen  Botengängen,  auch
hinsichtlich  der  eigenen  Kinder  ein  Bedürfnis  nicht  anerkannt  werden
konnte."  Motive  S.  23.  Spangenberg  S.  79;  v.  Rohrscheidt  S.  69;  Rohmer
S.  825;  Neukamp  S.  28.
9.  Strafvorschrift:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  und  Abs.  2.
§  14.
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  ersten  zwei  Jahre  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12
bezeichneten  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  bewegte
Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  und
der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen  von  den
daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen.
Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne
Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die
Beschäftigung  eigener  Kinder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in,
§  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Kinder  nicht
an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Maschinen  beschäftigt  werden
dürfen.  Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  13
Abs.  1  bezeichneten  Wcrtstätten  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der
Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern  die
Kinder  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten ­
  beschäftigt  werden;  die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit
zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  stattfinden;  um
Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu
gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde
nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.  Die  Ausnahmebestimmungen
können  allgcniein  oder  für  einzelne  Bezirke  erlassen  werden.
            
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