HI. Beschäftigung eigener Kinder §§ 14 u. 16.
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geltenden Ausnahmen schaffen. Dauernde Ausnahmen kann der Bundesrat
nur bewilligen unter Beobachtung der im Abs. 2 getroffenen Beschränkungen.
Spangenberg S. 85, Rohmer S. 827.
6. Nach Ablauf dieser Zeit: Vgl. Anm. 5 a. E. In der Haus-
weberei (Motorwerkstätten) wird vor allem die Ermöglichung des Spulens
der Zettel- und Schußgarne durch Kinder in Frage kommen, Rohmer S. 827.
Hinsichtlich der dauernden Ausnahmebefugnis für die Werkstätten des § 13
Abs. 1 macht der genannte Schriftsteller mit Recht darauf aufmerksam, daß
die Beschäftigung von Kindern unter 10 Jahren außer an den im Abs. 2'
genannten Beschränkungen auch an die weitere geknüpft werden muß, daß die
Kinder nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden dürfen; denn
es wäre absurd, diese im §13 Abs. 1 bei Kindern über 10 Jahren ver
botene Beschäftigung für Kinder unter 10 Jahren zuzulassen. Die Beschäfti
gung vor dem Vormittagsunterricht sei infolge eines Versehens nicht aus
drücklich im tz 14 Abs. 2 genannt. Dasselbe erkläre sich dadurch, daß das
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht dem § 13 erst in der
zweiten Beratung im Plenum eingefügt wurde.
7. mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen
Arbeiten: Diese Bestimmung ist sehr dehnbar. Nähnadeln einzufädeln ist au
und für sich eine für Kinder leichte Arbeit. In manchen Gewerbebetrieben
werden die Kinder stundenlang — Tag für Tag — mit Nähnadeln einfädeln
beschäftigt. Eine ebenfalls leichte Beschäftigungsart ist, Striche zeichnen. Wer
ist aber ohne Ermüdung imstande, auch nur eine Stunde lang in vorgedruckte
weiße Blümchen drei schwarze Striche zu zeichnen, lote solches während eines
viel .größeren Zeitraums von Kindern verlangt wird? Diese leichten Beschäfti
gungsarten werden durch ihre lange Dauer eine entsetzliche Folter. Hierher
gehören auch Tütenkleberei, Kaffeeauslesen, Knöpfe aufnähen, Tücher mit
Knoten versehen, Zählen von Märbeln, Aufreihen von Perlen, Aufstecken von
Stiften, Zureichen von Fäden, Knopsnähen, Bekleben von Schachteln, Einziehen
von Stäbchen usw. (siehe die Ausnahmebestinunungen im Anhang III hier).
8. allgemein oder für einzelne Bezirke: Vgl. hier ß 4 Abs. 2;
88 120 ö u. 139 a Abs. 6 Gew.Ordn. und oben Anm. 5 a. E.
9. Strafvorschrift: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2.
§ 15.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
lind anderen öffentlichen Schaustellungen.
Vbschästigung eigener Kinder bei öffentlichen theatra-
. en „ ^stkllungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden
ie Bestimmungen des § 6 Anwendung.
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