Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

HI. Beschäftigung eigener Kinder §§ 14 u. 16. 
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geltenden Ausnahmen schaffen. Dauernde Ausnahmen kann der Bundesrat 
nur bewilligen unter Beobachtung der im Abs. 2 getroffenen Beschränkungen. 
Spangenberg S. 85, Rohmer S. 827. 
6. Nach Ablauf dieser Zeit: Vgl. Anm. 5 a. E. In der Haus- 
weberei (Motorwerkstätten) wird vor allem die Ermöglichung des Spulens 
der Zettel- und Schußgarne durch Kinder in Frage kommen, Rohmer S. 827. 
Hinsichtlich der dauernden Ausnahmebefugnis für die Werkstätten des § 13 
Abs. 1 macht der genannte Schriftsteller mit Recht darauf aufmerksam, daß 
die Beschäftigung von Kindern unter 10 Jahren außer an den im Abs. 2' 
genannten Beschränkungen auch an die weitere geknüpft werden muß, daß die 
Kinder nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden dürfen; denn 
es wäre absurd, diese im §13 Abs. 1 bei Kindern über 10 Jahren ver 
botene Beschäftigung für Kinder unter 10 Jahren zuzulassen. Die Beschäfti 
gung vor dem Vormittagsunterricht sei infolge eines Versehens nicht aus 
drücklich im tz 14 Abs. 2 genannt. Dasselbe erkläre sich dadurch, daß das 
Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht dem § 13 erst in der 
zweiten Beratung im Plenum eingefügt wurde. 
7. mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen 
Arbeiten: Diese Bestimmung ist sehr dehnbar. Nähnadeln einzufädeln ist au 
und für sich eine für Kinder leichte Arbeit. In manchen Gewerbebetrieben 
werden die Kinder stundenlang — Tag für Tag — mit Nähnadeln einfädeln 
beschäftigt. Eine ebenfalls leichte Beschäftigungsart ist, Striche zeichnen. Wer 
ist aber ohne Ermüdung imstande, auch nur eine Stunde lang in vorgedruckte 
weiße Blümchen drei schwarze Striche zu zeichnen, lote solches während eines 
viel .größeren Zeitraums von Kindern verlangt wird? Diese leichten Beschäfti 
gungsarten werden durch ihre lange Dauer eine entsetzliche Folter. Hierher 
gehören auch Tütenkleberei, Kaffeeauslesen, Knöpfe aufnähen, Tücher mit 
Knoten versehen, Zählen von Märbeln, Aufreihen von Perlen, Aufstecken von 
Stiften, Zureichen von Fäden, Knopsnähen, Bekleben von Schachteln, Einziehen 
von Stäbchen usw. (siehe die Ausnahmebestinunungen im Anhang III hier). 
8. allgemein oder für einzelne Bezirke: Vgl. hier ß 4 Abs. 2; 
88 120 ö u. 139 a Abs. 6 Gew.Ordn. und oben Anm. 5 a. E. 
9. Strafvorschrift: § 25 Ziffer 1 u. Abs. 2. 
§ 15. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen 
lind anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Vbschästigung eigener Kinder bei öffentlichen theatra- 
. en „ ^stkllungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden 
ie Bestimmungen des § 6 Anwendung. 
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