Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

HI.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §8  16  u.  17.

99

liche  Ermächtigung  erteilt  werden,  die  Beschäftigung  der  Kinder  einzuschränken
oder  in  gewissem  Umfange  (vgl.  §  7)  ganz  zu  untersagen."
Z  16  enthält  eine  wesentliche  Verschärfung  der  Vorlage,  da  er  die  Bestimmungen ­
  des  Z  7  auch  für  eigene  Kinder  einführt  (Komm.Ber.  S.  33;
Stenograph-Verh.  S.  5012  [A])  mit  den  Beschränkungen  des  §  13  Abs.  1
für  Kinder  unter  12  Jahren.  Spangenberg  S.  89;  Rohmer  S.  529  Anm.  2
u.  4.  Es  fehlt  die  Bezugnahme  auf  §  5  Abs.  2,  insbesondere  die  Festsetzung
der  Arbeitsstunden,  welche  bei  fremden  Kindern  3  Stunden  beträgt  (Ferien
4  Stunden).  Weitergehende  landesrechtliche  Beschränkungen  sind  nach  §  30
möglich.  Siehe  auch  §  20  Abs.  2.
2.  Im  Betriebe:  S.  Anm.  4  zu  8  4.
3.  Gast-  und  Schankwirtschaften:  S.  Anm.  3  zu  8  I-4.
  Mädchen  (§  2);  soweit  sie  „Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes"  sind.
5.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt:  vgl.  8  22
und  oben  Anm.  1.  Es  handelt  sich  hier  um  allgemeine  Verordnungen,  nicht
um  Einzelverfügungen  (§  20  Abs.  2),  Neukamp  S.  32;  A.  M.  Spangenberg
S.  90).  Nur  dann  sind  Ausnahmen  von  Satz  1  gestattet,  wenn  in  der
Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen
(also  Kellner  bezw.  Kellnerinnen  nur  in  außergewöhnlichen  Fällen)  beschäftigt
werden  (8  154  Abs.  4  Gew.Ordn.  und  Stenograph.Verh.  S.  8835).  Wirtschaften ­
  auf  dem  Lande  kommen  in  Frage  (Spangenberg  S.  89),  wo  die
Gaststube  nicht  selten  zugleich  Wohnstube  ist.  Über  den  Begriff  der  „ausschließlich ­
  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörigen  Personen"  ist  zu  vergleichen
8  3  Abs.  1.  Rohmer  S.  829.  Beschwerden  gegen  Anordnungen  der  unteren
Verwaltungsbehörde  sind  nach  Landesrecht  zu  entscheiden.
6.  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Vgl.  8  6
Anm.  6;  8  8  Anm.  7  und  8  22.  Anhörung  ist  nicht  Zustimmung.
Vgl.  Teil  I  Abschnitt  VI.  0.  Schulbehörden  S.  28  ff.
7.  Im  übrigen  usw.  Sonntagsarbeit  ist  erlaubt,  im  Gegensatz  zur
Beschäftigung  fremder  Kinder  (ßß  7  u.  9).  Vgl.  noch  Anm.  2  zu  8  9
und  Anm.  8  zu  8  13.  Rur  8  13  Abs.  1  ist  zu  beachten.
8.  Strasbestimmung:  §  25  Abs.  1  Ziffer  1  u.  Abs.  2.

8  17-Beschäftigung
  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen.
Auf  die  Beschäftigung  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch
und  Backwaren  finden  die  Bestimmungen  im  §  8,  §  9  Abs.  3  dann
Anwendung,  wenn  die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden.
Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  beim
7*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.