Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Eltern rc. (beim Austragen) für Dritte mitbeschäftigt werden. Das Er 
gebnis ist, daß diese Kinder eine Mittelstellung zwischen den „eigenen" und 
den „fremden" einzunehmen haben; sie sind an sich eigene (weil sie ihren 
Eltern helfen), werden aber gewissen Schutzvorschriften, die an sich nur für 
„fremde" gelten, mit unterworfen, jedoch nicht allen. Und darum wird es 
nicht angängig sein, durch bloße Ausführungsvorschriften diese „mittleren" 
Kinder zu „fremden" zu stempeln. Es bleibt nur — von einer Abänderung 
des Reichsgesetzes selbst abgesehen — der in § 30 (s. dort) offen gelassene 
Weg, landesrechtlich weitere Beschränkungen einzuführen." 
Dementsprechend hat denn auch der Ausschuß des Berliner Gewerbe 
gerichts beschlossen, die preußischen Landesbehörden um eine Beschränkung 
der Beschäftigung der gedachten Austragekinder (völlige Gleichstellung mit 
den fremden Kindern) anzugehen, dem Bundesrat als Ausführungsbehörde 
dagegen nur Kenntnis zu geben. (Reichsarbeitsblatt Nr. 10 vom Januar 
1901.) 
Unsere frühere Ansicht, daß §§ 10 und 11 auf die Kinder des g 17 
Abs. 1 Anwendung finden, kann nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch 
Rohmer S. 830 u. v. Rohrscheidt S. 74. Vgl. noch preußische Ausführ.Bestim. 
8 Ziffer 26 e im Anh. II. Schalhorn weist endlich noch darauf hin, daß 
in ß 3 die direkt für Dritte arbeitenden Kinder hervorgehoben werden mußten, 
weil sie — obwohl an sich „fremde" Kinder — für den Fall ihres Arbeitens 
in der Wohnung oder Werkstatt der Eltern den „eigenen" gleichgestellt werden 
sollten. „Umgekehrt mußten in g 17 die nur mittelbar für Dritte be 
schäftigten Kinder hervorgehoben werden, weil sie — obwohl, da von den 
Eltern beschäftigt, „eigene" Kinder — wenigstens einem Teil der Vor 
schriften unterworfen werden sollten, die an sich nur für die direkt vom 
Dritten beschäftigten und für die sonstigen „fremden" Kinder gelten." 
4. Im übrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim 
Austragen von Waren und Botengängen gestattet. — Der 
Bäckermeister kann seinen Sohn Waren austragen lassen, wann er will; 
die Plättfrau durch ihr Töchterchen den Kunden die Wäsche liefern zu jeder 
Tageszeit, auch abends nach 8 Uhr, am Sonntag usw.; die Mutter kann die von 
ihr gefertigte Ware zum Hauptlieferanten schicken durch ihren Sohn, wann 
sie Lust hat. Und wenn der Schneidermeister durch seinen Nachbarssohn 
„gelegentlich" den Kunden die Beinkleider bringen läßt, hat niemand etwas 
dagegen, selbst wenn es kurz vor oder während des Gottesdienstes geschieht. 
Mit anderen Worten: Das Gesetz hat dem natürlichen Bedürfnis 
Rechnung getragen. 
Auch die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen ist nicht beschränkt 
(Anm. 2 § 9) § 13 Abs. 3 ist hier nicht anwendbar. Rohmer S. 831. 
5. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher 
b e r e ch t i g t e n B e h ö r d e n; Uber Polizeiverordnungen siehe hier Annierkungen
	        
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