Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  gestattet.
Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden ­
  kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden.
1.  Materialien:  Eniw.  S.  5,  22  u.  23;  Komm.Ber.  S.  33  n.  34;
Stenagraph.Verh.  S.  5000ff.,  S.  7623,  8836  u.  8837.
§  16  des  Entwurfes  wurde  nach  Ablehnung  mehrerer  Anträge  sowohl
von  der  Kommission  als  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  wenn  die  Kinder  für  Dritte  beschäftigt  werden:  Beider
Mithilfe  für  Dritte  finden  die  Bestimmungen  für  fremde  Kinder  (§g  8  u.  9
Abs.  3)  Anwendung,  aber  nur  bei  Mithilfe  für  Dritte  in  der
Bäckerei,  Molkerei  und  Zeitungsspeditton.  Diese  Kinder  dürfen
nicht  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  niorgens  und  vor  dem  Vormittagsunterricht, ­
  an  Wochentagen  höchstens  3  Stunden  (§  5  Abs.  2),  an  Sonntagen
höchstens  2  Stunden  (g  9  Abs.  3)  beschäftigt  werden;  es  sind  die  Pausen  zu
gewähren,  Schutzalter  12  Jahre.
Siehe  hierzu  g  3  Abs.  3  die  Anmerkungen  dort  und  g  13  Abs.  2.  Die
Gestaltung  der  Beschäftigung  nach  g  17,  daß  die  Kinder  den  Eltern  bei  dem
von  diesen  übernommenen  und  mitverrichteten  Austragen  von  Milchleitungen
und  Backware  helfen,  hat  zwar,  sagen  die  Motive  S.  23,  manche  Ähnlichkeit ­
  mit  der  als  Beschäftigung  eigener  Kinder  anzusehenden  Verwendung  der
Kinder  in  einem  von  den  Eltern  übernommenen  Betriebe  (g  13).  Allein
einmal  sind  beim  AuStragen  die  Eltern  nicht  als  Betriebsinhaber,
sondern  als  Bedienstete  eines  anderen  Betriebes  anzusehen,  sodann  mangelt
es  hierbei  an  dem  durch  die  ständige  elterliche  Aufsicht  und  Mitarbeit  in  der
Werkstätte  oder  Wohnung  (g  3  Abs.  3)  gegebenen  Schutze  der  Kinder,  endlich
würde  jede  Möglichkeit  fehlen,  die  Durchführung  der  Beschränkung  der  Kinderbeschäftigung ­
  beim  Austragcn  zu  überwachen,  wenn  die  Beschäftigung  der
von  einem  der  Eltern  zur  Hilfe  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch,  Backwaren ­
  für  Dritte  mitgenommenen  Kinder  nicht  den  gleichen  Vorschriften,  lote
die  Beschäftigung  fremder  Kinder  unterworfen  würde."  Vgl.  hier  Teil  1
Abschu.  V  B.  Austragcwesen  S.  23  ff.
3.  Arbeitskarte  und  Anzeigepflicht:  Es  lag  nahe,  im  g  3
Abs.  3  hervorzuheben,  daß  auch  die  Kinder  des  g  17  Abs.  1,  obwohl  sie
schutzloser  (Mot.  S.  23)  dastehen  als  die  heimarbeitendcn  Kinder  des  g  3
Abs.  3,  dennoch  ebenfalls  als  eigene  betrachtet  werden  sollen.  Die  Motive
(S.  13,  14  u.  23)  betonen  überdies,  daß  behufs  gehöriger  Überwachung  der
Beschäftigung  „eigener"  Kinder  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und
Backwaren  für  Dritte  „die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  Anwendung  finden  müssen".  „Der  Umstand,"  erklären  die  Motive,
„daß  die  Beschäftigung  durch  die  Eltern  erfolgt,  konnte  keinen  Anlaß  bieten,
die  Bestimmungen  milder  als  für  die  Beschäftigung  fremder
Kinder  zu  gestalten,  weil  die  bei  der  Regelung  der  Hausindustrie  (g  3
            
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