Anhang II. Ansführungsbestimmungen für Preußen. 137
Verwaltungsbehörde erteilten Erlaubnis (Ziffer 7 dieser Anweisung) glaub
haft nachgewiesen wird. Sofern ein solcher Nachweis von dem Antragsteller
selbst nicht beigebracht werden kantt, hat die ausstellende Behörde in geeigneter
Weise vor der Ausstellung der Arbeitskarte festzustellen, daß die Erlaubnis
erteilt ist. In die Arbeitskarte ist in diesen Fällen unter „Bemerkungen" ein
Hinweis aufzunehmen, daß die Arbeitskarte nur fiir die Beschäftigung bei
öffentlichen Vorstellungen oder Schaustellungen gültig ist.
12. Die Arbeitskarten werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt.
Sie müssen nach Format, Papier und Druck mit dem beigefügten Muster
übereinstimmen.
13. Über die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigefügten Muster
ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichnis zu führen.
14. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitskarten nur für solche Kinder
auszustellen, welche im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben.
15. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem
gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizcibehörde den
Nachweis zu fordern, daß er dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann, daß die
Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo daS Kind seinen letzten dauernden
Aufenthalt gehabt habt, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt
hat (Z 11 Abs. 2 des Gesetzes).
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei,
wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig un
fähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt
oder derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht
möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist,
wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprecheu und mit Unter
schrift und Siegel zu versehen.
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Bei
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der
Ergänzung der Zustimmung durch die Gemeindebehörde durch die schriftliche
Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen.
16. Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte bean
tragt wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen,
die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufschein) zu fordern.
17. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des
Formulars nach den: beigcgebenen Muster (Ziffer 12). Die Nummer der
Arbeitskarte muß mit der laufenden Numnier des Verzeichnisses der Arbeits
karten (Ziffer 13) übereinstimmen. Die Aushändigung der Arbeitskarte darf
erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten aus
gefüllt sind.
18. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch
Anfrage bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher