Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  II.  Ansführungsbestimmungen  für  Preußen.  137
Verwaltungsbehörde  erteilten  Erlaubnis  (Ziffer  7  dieser  Anweisung)  glaubhaft ­
  nachgewiesen  wird.  Sofern  ein  solcher  Nachweis  von  dem  Antragsteller
selbst  nicht  beigebracht  werden  kantt,  hat  die  ausstellende  Behörde  in  geeigneter
Weise  vor  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  festzustellen,  daß  die  Erlaubnis
erteilt  ist.  In  die  Arbeitskarte  ist  in  diesen  Fällen  unter  „Bemerkungen"  ein
Hinweis  aufzunehmen,  daß  die  Arbeitskarte  nur  fiir  die  Beschäftigung  bei
öffentlichen  Vorstellungen  oder  Schaustellungen  gültig  ist.
12.  Die  Arbeitskarten  werden  von  den  Ortspolizeibehörden  ausgestellt.
Sie  müssen  nach  Format,  Papier  und  Druck  mit  dem  beigefügten  Muster
übereinstimmen.
13.  Über  die  ausgestellten  Arbeitskarten  ist  nach  dem  beigefügten  Muster
ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes  Verzeichnis  zu  führen.
14.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitskarten  nur  für  solche  Kinder
auszustellen,  welche  im  Bezirk  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  haben.
15.  Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  nicht  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  gestellt,  so  hat  die  Ortspolizcibehörde  den
Nachweis  zu  fordern,  daß  er  dem  Antrage  zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo
die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  beschafft  werden  kann,  daß  die
Gemeindebehörde  desjenigen  Ortes,  wo  daS  Kind  seinen  letzten  dauernden
Aufenthalt  gehabt  habt,  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ergänzt
hat  (Z  11  Abs.  2  des  Gesetzes).
Daß  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen  sei,
wird  in  der  Regel  nur  anzunehmen  sein,  wenn  er  körperlich  oder  geistig  unfähig ­
  ist,  eine  Erklärung  abzugeben,  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt
oder  derart  ist,  daß  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht
möglich  ist.  Die  Ergänzung  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ist,
wo  sie  gesetzlich  begründet  erscheint,  schriftlich  auszusprecheu  und  mit  Unterschrift ­
  und  Siegel  zu  versehen.
Der  Nachweis  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  ist  durch  Beibringung ­
  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärung,  der  Nachweis  der
Ergänzung  der  Zustimmung  durch  die  Gemeindebehörde  durch  die  schriftliche
Bescheinigung  der  letzteren  (Abs.  2)  zu  erbringen.
16.  Für  jedes  Kind,  für  das  die  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  beantragt ­
  wird,  ist,  sofern  Jahr  und  Tag  der  Geburt  nicht  anderweit  feststehen,
die  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Taufschein)  zu  fordern.
17.  Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  erfolgt  durch  Ausfüllung  des
Formulars  nach  den:  beigcgebenen  Muster  (Ziffer  12).  Die  Nummer  der
Arbeitskarte  muß  mit  der  laufenden  Numnier  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten ­
  (Ziffer  13)  übereinstimmen.  Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  darf
erst  erfolgen,  wenn  alle  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitskarten  ausgefüllt ­
  sind.
18.  Vor  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  —  erforderlichenfalls  durch
Anfrage  bei  der  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  das  Kind  früher
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.