Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

146 Anh. III. Bekanntm. b. Bnnbesr.; IV. Beschl. b. Deutsch. Lehrervers. 
1. Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 bas zehnte Lebensjahr voll- 
enbet haben. 
2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung unb Werk 
stätte in bemselben Hause befinben unb in ber Werkstätte nicht mehr als brei 
Webstühle betrieben werben. 
3. Bei ber Beschäftigung sinb bie Bestimmungen bes Z13 Abs. 1 a. a. O. 
über bie Zeit ber Beschäftigung sowie über bie Pausen zu beobachten. 
II. In Abweichung von ber Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. 
bürstn bis zum 31. Dezember 1905 in ben im anliegenben Verzeichnis aus 
geführten Werkstätten, in benen bie Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. 
verboten ist, eigene Kinber unter zehn Jahren nach Maßgabe ber sonstigen 
Bestimmungen bes § 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bebingungen 
beschäftigt werben: 
1. Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr 
vollendet haben. 
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, 
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind. 
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen 
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zuge 
lassen sind. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Anhang IV. 
I. Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung. 
A. In Breslau 1898. 
1. Aufmerksame Beobachtungen und statistische Erhebungen haben er 
geben, daß die gewerbliche und landwirtschaftliche Kinderarbeit in weiten Ge 
bieten des Vaterlandes eine überaus große Verbreitung gefunden hat. 
2. Es liegt nahe und ist vielfach nachgewiesen, daß hierbei durch körper 
liche Überanstrengung, Unbilden der Witterung, Arbeit in hygienisch mangel 
haft beschaffenen Räumen, eintönige, den Geist abstumpfende Tätigkeiten die 
Gesundheit der Kinder gefährdet und vielfach ihre körperliche und geistige Ent 
wicklung verkümmert wird, daß ferner durch gewisse Beschäftigungsarten (Hau 
sieren, Mitwirkung bei Schaustellungen, Hüten, Teilnahme als Treiber bei
	        
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