146 Anh. III. Bekanntm. b. Bnnbesr.; IV. Beschl. b. Deutsch. Lehrervers.
1. Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 bas zehnte Lebensjahr voll-
enbet haben.
2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung unb Werk
stätte in bemselben Hause befinben unb in ber Werkstätte nicht mehr als brei
Webstühle betrieben werben.
3. Bei ber Beschäftigung sinb bie Bestimmungen bes Z13 Abs. 1 a. a. O.
über bie Zeit ber Beschäftigung sowie über bie Pausen zu beobachten.
II. In Abweichung von ber Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O.
bürstn bis zum 31. Dezember 1905 in ben im anliegenben Verzeichnis aus
geführten Werkstätten, in benen bie Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O.
verboten ist, eigene Kinber unter zehn Jahren nach Maßgabe ber sonstigen
Bestimmungen bes § 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bebingungen
beschäftigt werben:
1. Die Kinber müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr
vollendet haben.
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden,
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind.
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zuge
lassen sind.
Berlin, den 17. Dezember 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Anhang IV.
I. Beschlüsse der Deutschen Lehrerversammlung.
A. In Breslau 1898.
1. Aufmerksame Beobachtungen und statistische Erhebungen haben er
geben, daß die gewerbliche und landwirtschaftliche Kinderarbeit in weiten Ge
bieten des Vaterlandes eine überaus große Verbreitung gefunden hat.
2. Es liegt nahe und ist vielfach nachgewiesen, daß hierbei durch körper
liche Überanstrengung, Unbilden der Witterung, Arbeit in hygienisch mangel
haft beschaffenen Räumen, eintönige, den Geist abstumpfende Tätigkeiten die
Gesundheit der Kinder gefährdet und vielfach ihre körperliche und geistige Ent
wicklung verkümmert wird, daß ferner durch gewisse Beschäftigungsarten (Hau
sieren, Mitwirkung bei Schaustellungen, Hüten, Teilnahme als Treiber bei