Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

152  Anhang  IV.  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung.
Jagden  jc.),  oder  infolge  unzulänglicher  Aufsicht  und  unterlassener  Trennung
der  Geschlechter,  die  moralische  Erziehung  leidet.
3.  Daraus  erwachsen  auch  der  Schule  schwerwiegende  Hindernisse;  diese
bestehen  in  Erschlaffung  und  Stumpfsinn  der  Kinder  während  des  Unterrichts,
in  mangelndem  häuslichen  Fleiße,  in  häufigen  Verspätungen  und  Schulversänmnissen
  und  in  auffallend  geringen  Fortschritten,  sowie  darin,  daß  die
erwerbstätigen  Schüler  infolge  der  bezeichneten  Mängel  leicht  zum  Hemmschuh ­
  für  die  geistige  und  sittliche  Entwicklung  sämtlicher
Schüler  werden.
4.  So  sehr  die  Kinderarbeit  an  sich  bei  zweckmäßiger  Auswahl  der  Beschäfiigung
  und  verständiger  Leitung  als  wertvolles  Erziehungsmittel  zu
empfehlen  ist,  so  sehr  ist  sie  in  Form  der  Erwerbstätigkeit,  mit  der  eine  Ausbeutung ­
  der  Kraft  des  Kindes  fast  mit  Notwendigkeit  verbunden  ist,  vom
pädagogischen  Standpunkt  aus  zu  verwerfen.  Ihre  vollständige  Beseitigung ­
  während  des  schulpflichtigen  Alters  ist  zu  erstreben.
5.  Solange  aber  die  sozialen  Verhältnisse,  namentlich  die  Notlage  zahlreicher ­
  Familien,  die  Durchsührung  dieser  radikalen  Maßregel  noch  unmöglich
machen,  muß  wenigstens  eine  weitgreifende  Einschränkung  der  Erwerbstätigkeit
  der  Kinder  angestrebt  tverden.  Nach  dieser  Richtung  erscheint
als  durchaus  notwendig:
a)  Das  Verbot  jeder  Beeinträchtigung  des  regelmäßigen  Schulbesuchs
durch  Rücksichtnahme  auf  erwerbsmäßige  Beschäftigung  der  Schulkinder, ­
  insbesondere  der  Hüteschulen,  sowie  solcher  Dispensationen ­
  vom  Schulbesuch,  die  im  Interesse  der  Erwerbstätigkeit
geschehen.
b)  Jede  erwerbsmäßige  Beschäftigung  von  Kindern  unter  12  Jahren
ist  zu  verbieten.
o)  Ebenso  die  Arbeit  älterer  Kinder  morgens  vor  Beginn  der  Schule,
nach.  6  Uhr  abends  und  an  Sonntagen,  sowie  Akkordarbeit  und
Doppelbeschäftigung.
ck)  Die  Dauer  der  regelmäßigen  täglichen  Beschäftigung  ist  möglichst
kurz.  zu  beniesten.  Bei  der  Arbeit  müssen  diejenigen  besonderen
Rücksichten  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  genommen  werden,  die
durch  das  jugendliche  Alter  geboten  sind.
e)  Ganz  zu  verbieten  ist:  Hausieren,  Beschäftigung  in  Wirtshäusern,
bei  Schaustellungen  und  bei  Treibjagden.
k)  Die  staatliche  Aufsicht  ist  auch  auf  di«  Beschäftigung  der  Kinder
in  der  Hausindustrie  und  in  der  Landwirtschaft  auszudehnen.
Die  Deutsche  Lehrerversammlung  spricht  den  lebhaften  Wunsch  aus,  daß
die  kürzlich  seitens  der  Reichsbehörden  aufgenommene  Statistik  über  die  erwerbsmäßige ­
  Arbeit  schulpflichtiger  Kinder  unter  vermehrter  Berücksichtigung
der  Belastung  der  Kinder  durch  die  Arbeit  in  regelmäßigen  Abständen  wiederholt ­
  und  auch  auf  die  Arbeit  in  der  Landwirtschaft  ausgedehnt  werde.
            
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