Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  9

eine  dringend  notwendige  Selbstbetätigung  des  Kindes,  welche  die
Phantasie  anregt  und  in  körperlicher  und  geistiger  Hinsicht  turmhoch ­
  besonders  über  solcher  Arbeit  steht,  die  das  Kind  stumpfsinnig
macht,  wie  z.  B.  stundenlanges  Knöpfe  aufziehen,  Haken  aufnähen,
Kaffee  anslescn,  Draht  ziehen,  Striche  machen,  Blumenblätter  stanzen,
Tüten  kleben  usw.  (Agahd  a.  a.  O.  68  u.  f.)  Übrigens  zeigen  gerade ­
  die  durch  den  Bundesrat  getroffenen  Ausnahmebestimmungen,
wie  entsetzlich  hoch  die  Zahl  solcher  Berufsarten  ist.
7.  Die  gewerbliche  Kinderarbeit  geschieht  häufig
in  Räumen,  die  jeder  Hygiene  Hohn  sprechen,  und
weil  sie  weiter  darin  geschehen  wird,  so  mußte  der  Gesetzgeber  den
Begriff  „Werkstätten"  im  weitesten  Sinne  fassen.  Das  Urteil  der
Gewerbeinspektorcn  und  Ärzte  mußte  Beachtung  finden  auch  hinsichtlich ­
  der  im  Freien  belegenen  Arbeitsstätten.  Wir  führen  nach
Tcws  das  des  Gcwerbeinspektors  in  Reichenbach  an:  .  .  .  „Diesen
Vorarbeiten,  die  den  jugendlichen  Körper  nur  einseitig  beanspruchen,
ist  jedenfalls  eine  nachteilige  Wirkung  auf  das  körperliche  Gedeihen
des  Kindes,  selbst  wenn  die  Arbeit  im  Freien  erfolgt,
nicht  abzusprechen.  Ihre  Folgen  zeigen  sich  auch  in  der  außerordentlich ­
  großen  Menge  mißwachsener  Personen,  der  man  im
Textilindustriebczirk  begegnet."  Die  Folgen  einer  übermäßigen  Beschäftigung, ­
  die  sich  nach  Berichten  (Bayern,  Württemberg,  Hessen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Renß  ä.  L.  und  Schwarzburg)
  „im  späteren  Leben  durch  vorzeitigen  Eintritt  körperlicher
Schwäche  und  Erwerbsunfähigkeit  geltend"  machen,  würden  zu  einer
vollständigen  Degeneration  der  heim  arbeitenden  Bevölkerung  jener
Judustriegcgendcn  führen,  welche  die  traurigsten  Wohnungsverhältnisse ­
  haben.
Wir  müssen  es  uns  versagen,  auch  Urteile  der  Ärzte,  Sozialpolitiker, ­
  anderer  Gcwerbeinspektoren  und  besonders  der  Lehrer,
welch  letztere  den  Einfluß  übermäßiger  gewerblicher  Tätigkeit  der
Kinder  bei  einigem  Interesse  immer  sofort  erkennen,  hier  wiederzugeben. ­
  Bemerkenswert  ist  das  Gutachten  der  M  e  d  i  z  i  n  a  l  b  e  h  ö  r  d  e
Hamburg,  aus  dem  wir  auf  folgende  Punkte  hinweisen:  Arbeit
oft  in  ungesunder  Luft,  oft  gehetzt,  oft  mit  nüchternem  Magen,  oft
            
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