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neben Ser gerichtlichen Strafe, gleich wie bei -en Aimmerleuten,
stets -en Ausschluß aus -er Gefellenschast zur §olge. wie pein
lich -ie Gesellen über üiefen Segriff urteilten, möge folgenües Sei-
fpiel lehren. §ür -ie Gntwen-ung einer han-voll Tabak war
1SZ2 ein Maurergeselle gerichtlich in eine Gel-strafe von -rei Mark
genommen. Die Zolge war, -aß er aus -er Gefellenfchast un- aus
-er Verpflegungskaste gestoßen un- -aher von -en flmtsmeistern
nicht mehr beschäftigt wurüe. stuf wie-erholtes Sitten -es Gesellen
gestattete -er Magistrat ihm schließlich, auf eigene Han- zu arbeiten.
fluch später noch, 1SSZ, als -ie Sehör-e bereits -ie altherge
brachten flmtsgewohnheiten mehr un- mehr eingeschränkt hatte un-
-ie Gesellenschast zwang, einen alten einheimischen Gesellen, welcher
ein halbes Jahr Arbeitshaus verbüßt hatte, aufzunehmen, verwei
gerten für -ie Zolge -ie erkrankten Gesellen bei -er Krankensteuer
stets -ie flnnahme -es Gutengroschens von -em genannten Gesellen.
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