Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
betriebe v. Schulz a. a. D. S. 25 Sinnt. 2 und das Gewerbegericht Berlin 
S. 388. Streitig ist, inwieweit die Gärtnerei von der Gewerbeordnung 
ausgenommen worden ist. Siehe darüber Reichsarbeitsblatt Nr. 8 S. 673 ff., 
v. Schulz a. a. O. S. 34, das Gewerbegericht Berlin S. 387. Biele rechnen 
die Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei zu den Gewerben. (Vgl. auch das 
Heft 6 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform und Wilhelmi n. 
Bewer, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. Id.) Die Land 
schaftsgärtnerei ist von einem Gericht zur künstlerischen Tätigkeit 
gezählt worden. Künstlerische wie wissenschaftliche Tätigkeit ist kein Ge 
werbe. Rohmer S. 804; Spangenberg S. 36; Neukamp S. 8; v. Rohr 
scheidt S. 43. 
Die aus Unterstellung der Landwirtschaft unter das Kinderschutz 
gesetz gerichteten Anträge (siehe Anm. 1: Antrag Nr. 828) sind abgelehnt 
worden, ebenso wie die Ausdehnung des Gesetzes auf den Ge sind e dienst 
(Spangenberg S. 35 ff.). 
Die im öffentlichen Interesse stattfindenden Betriebe sind end 
lich nicht nach der Gew.Ordn. zu behandeln, weil bei ihnen eine Erwerbs 
absicht fehlt (siehe Rohmer S. 804 a. E., v. Schulz a. a. O. S. 36 Anm. 14.) 
6. Neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften: 
Hierzu heißt es in den Motiven (S. 11 und 12): „Zunächst ist nicht beab 
sichtigt, eine Änderung in den bisher schon bestehenden reichsrechtlichen 
Beschränkungen der Kinderarbeit eintreten zu lassen, die Bestimmungen 
des Entwurfs sollen vielmehr ergänzend neben die bereits bestehenden Be 
stimmungen treten." Es kommen namentlich in Betracht die Bestimmungen 
über den Ausschluß von Kindern unter 13 Jahren und noch schulpflichtigen 
Kinder über 13 Jahre aus den Fabriken, den Werkstätten der Kleider 
und Wäschekonfektion und den Werkstätten mit Motorbetrieb (§ 135 der 
Gew.Ordn., § 2 der Verordnung, betr. die Ausdehnung der 88 135—139 und 
des § 139 b der Gew.Ordn. auf die Werkstätten der Kleider und Wäsche- 
konfektion, vom 31. Mai 1897, RGBl. S. 459, und die Verordnung, betr. 
die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3 der Gew.Ordn. getroffenen Bestimmung, 
vom 9. Juli 1900 RGBl. S. 565). 
Ferner sind zu erwähnen die Bestimmungen über den Ausschluß von 
Kindern unter 13 Jahren aus gewissen Räumen in denjenigen Anlagen, 
welche Zündhölzer unter Verwendung von weißem Phosphor Herstellen (§ 2 
des Reichsgesetzes, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern vom 13. Mai 
1884, vgl. dazu Reichsgcsetz vom 10. Mai 1903, betr. Phosphorzündwaren 
RGBl. S. 217), endlich die zahlreichen vom Bundesrat auf Grund der 
§8 120 a, 139 a der Gew.Ordn. erlassenen Verordnungen (vgl. dazu die Ein 
leitung zum Kommentar S. 50 u. Anm. 2) über Beschränkungen der Be 
schäftigung von Kindern unter 13 Jahren in gesundheitsgesährlichen oder sonst 
ungeeigneten Beschäftigungsarten, nämlich 8 7 der Vorschriften über die Ein 
richtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken vom 8. Juli
	        
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