Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen früheren Pfleg 
ling an Kindesstatt annehmen will.“ 
5. Bevormundet: Vgl. §§ 1773—1895 BGB. 
6. Zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) 
überwiesen: Darunter ist, wie von einem Regierungsvertreter in der 
Kommission (Bericht S. 12) bemerkt wurde, jedebehördlichangeordnete 
Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahrlosung in 
einen fremden Hausstand eingewiesen wird, zu verstehen. Daher greife die 
Gleichstellung mit einem eigenen Kinde sowohl im Falle des § 56 StGB., 
als des Z 1666 BGB. und des Art. 135 EG. zum BGB. ein; dagegen im 
Falle des § 1838 BGB. bei Waisen nur dann, wenn die Anordnung 
wegen ebensolcher Voraussetzungen erfolgt, nicht aber, wenn sie aus 
Gründen anderer Art veranlaßt wurde (Entw. S. 15, Komm.Ber. S. 12). 
Über das Verhältnis' des Art. 135 EG. zum BGB. zu § 1666 u. 8 1838 
BGB. vgl. Schriften des deutschen Vereins für Armenpfl. u. Wohltätigkeit H. 64 
Teil III. Bericht von Kähne. Leipzig 1903. Namentlich auch den Lehrern 
zu empfehlen. Ferner Agahd: „Fürsorge und Fürsorgeerziehung" in Rein, 
Päd. Enzyklopädie II. Ausl. 1904. 
Die soeben genannten Paragraphen lauten: 
a) § 56 StrGB.: 
„Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das 
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizu 
sprechen , wenn er bei Begehung derselben die zur Er 
kenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urteile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte 
seiner Eamilie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist 
er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver 
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch 
nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.“ 
b) § 1666 BGB.: 
„Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes da 
durch gefährdet, daß der Vater das Hecht der Sorge für 
die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt 
oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig 
macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung 
der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor-
	        
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