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Kinderschutzgesetz.
bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen früheren Pfleg
ling an Kindesstatt annehmen will.“
5. Bevormundet: Vgl. §§ 1773—1895 BGB.
6. Zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesen: Darunter ist, wie von einem Regierungsvertreter in der
Kommission (Bericht S. 12) bemerkt wurde, jedebehördlichangeordnete
Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahrlosung in
einen fremden Hausstand eingewiesen wird, zu verstehen. Daher greife die
Gleichstellung mit einem eigenen Kinde sowohl im Falle des § 56 StGB.,
als des Z 1666 BGB. und des Art. 135 EG. zum BGB. ein; dagegen im
Falle des § 1838 BGB. bei Waisen nur dann, wenn die Anordnung
wegen ebensolcher Voraussetzungen erfolgt, nicht aber, wenn sie aus
Gründen anderer Art veranlaßt wurde (Entw. S. 15, Komm.Ber. S. 12).
Über das Verhältnis' des Art. 135 EG. zum BGB. zu § 1666 u. 8 1838
BGB. vgl. Schriften des deutschen Vereins für Armenpfl. u. Wohltätigkeit H. 64
Teil III. Bericht von Kähne. Leipzig 1903. Namentlich auch den Lehrern
zu empfehlen. Ferner Agahd: „Fürsorge und Fürsorgeerziehung" in Rein,
Päd. Enzyklopädie II. Ausl. 1904.
Die soeben genannten Paragraphen lauten:
a) § 56 StrGB.:
„Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizu
sprechen , wenn er bei Begehung derselben die zur Er
kenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.
In dem Urteile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte
seiner Eamilie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder
Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist
er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch
nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.“
b) § 1666 BGB.:
„Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes da
durch gefährdet, daß der Vater das Hecht der Sorge für
die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt
oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig
macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung
der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vor-