Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vorwort. 
IX 
Werk dar. Gleichzeitig erfüllt es aber bis zu einem ge 
wissen Grade die Aufgaben einer dritten Auflage meines 
Kommentars zum Kriegssteuergesetze. Denn insbesondere 
in den Erläuterungen zu den §§ 1—10 und 19 des Vermögens 
zuwachsabgabegesetzes und den §§ 13—22 des Kriegsabgabegesetzes, 
auf die von den ca. 400 Seiten des eigentlichen Kommentars fast 
300 entfallen, findet der verständnisvolle Benutzer, der auf die 
Abweichungen dieser beiden Gesetze vom 5lriegssteuergesetze zu 
achten versteht, eine Fortbildung der Erläuterungen insbesondere 
zu den §§ 1—6, 10, 11, 13—18, 20 des letztem in meinem Kom 
mentare zu diesem, die die Rechtsprechung zu diesem wie zum Be 
sitzsteuergesetze, wie gesagt, bis in die allerneueste Zeit berücksichtigt. 
Die Erläuterungen zum Kriegsabgabengesetze für 1919 
enthalten aber auch gleichzeitig mittelbar eine solche zu 
demjenigen für 1918, dem ja das vorliegende hinsichtlich der 
Abgabe vom Mehreinkommen der Einzelpersonen und vom Mehr 
gewinne der Gesellschaften mit verhältnismäßig wenigen Abwei 
chungen entspricht. Die benutzte Rechtsprechung aus den Jahren 1917 
bis 1920 bezieht sich ja zum ganz überwiegenden Teile auf das 
Kriegsabgabegesetz für 1918, das Kriegssteuergesetz und das Besitz 
steuergesetz; zum Vermögenszuwachs- und zum Kriegsabgabegesetz 
für 1919 selbst ist, da beide Abgaben noch nicht einmal veranlagt 
sind, noch auf geraume Zeit hinaus eine Rechtsprechung überhaupt 
nicht zu erwarten. 
Da die Veranlagung zur Vermögenszuwachsabgabe und zur 
Kriegsabgabe für 1919 überhaupt noch nicht, in einzelnen Bezirken 
sogar diejenige zur Kriegsabgabe für 1918 noch nicht stattgefunden 
hat und jedenfalls das Rechtsmittelverfahren nicht nur gegen letz 
tere, sondem auch gegen die Kriegs- und die Besitzsteuer noch längst 
nicht abgeschlossen ist, die meisten Zweifelsfragen aber erst im Rechts 
mittelverfahren auftauchen, kommt der vorliegende Kommentar auch 
noch zur rechten Zeit, vielleicht sogar mehr, als wenn er früher er 
schienen wäre und infolgedessen die neueste Rechtsprechung nicht 
so weit hätte verfolgen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.