Full text: Die Verfassung des Königreichs Preußen

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Die Entstehung der Verfassung 
j ft Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung brachte 
g^reits zu Beginn des verflossenen Jahrhunderts dem Volke einen 
8 kern Anteil an der Verwaltung des Landes im kommunalen Ehren 
dem ' leitenden Staatsmänner Preußens gingen sogleich nach 
(5)7* Frieden von Tilsit an die Wiederaufrichtung des Staates auf 
Leb"" e .* net vielseitigen, in das gesamte staatliche und wirtschaftliche 
Äeb" eingreifenden Reformtätigkeit. Einerseits galt es, die vielfachen 
dge c agrarischen Feudalstaates aus dem Wege zu räumen, sodann 
tzzb Heer, seine Einrichtung und Verwaltung auf Grund der allgemeinen 
^Mslicht neu zu gestalten sowie ferner dem Steuer- und Fn.anz- 
ez 7>i eine zeitgemäßere Grundlage zu geben, andererseits aber handelte 
Ws ^ avum ; eine Neueinrichtung der Behörden auf moderner Grund- 
d?rs durchzuführen und den Gemeinden die Selbstverwaltung zu 
»lsd he": 3e mehr nun zunächst in den städtischen Vertretungen und 
tz "uu in den Kreis- und Provinzialständen diese eigne Tätigkeit der 
^ vlkerung geweckt wurde, um so mehr mußten sich in den ersten 
bx^öehnten des 19. Jahrhunderts ihre Blicke dem Gedanken einer Volks- 
Ortung und damit dem Verfassungsgedanken zuwenden. 
II. Die Entstehung der Verfassung 
s(7^us Kurfürstentum Brandenburg war ursprünglich, in überein- 
den im Reiche herrschenden Verhältnissen, rechtlich eine 
l’ütlt ■ Monarchie, wurde indessen tatsächlich seit dem Großen Kur- 
«De? em absoluter Staat. Friedrich der Große hat in seinen 
s digkeiten von Brandenburg" die Beseitigung der alten Land- 
W f 6 • rc ^ den Großen Kurfürsten als eine geschichtliche Ungerechtig- 
^^zeichnet. Als nach dem Frieden von Tilsit sich für Preußen die 
»eue "digkeit ergab, das zusammengebrochene Staatsgebäude auf 
tzte? .Grundlage wieder aufzurichten, begründete der Minister vom 
der Denkschrift vom 15. Oktober 1807 den Plan einer „Grnnd- 
„Pvl !n"g ***'^ einer Nationalrepräsentation". In seinem sogenannten 
e >ttet ^ en Testamente" betonte er ferner, daß von der Ausführung 
dkeubn'^Emeinen Nationalrepräsentation" das Wohl und Wehe des 
^ en . Staates abhänge, denn auf diesem Wege allein könne der 
"^Igeist positiv veredelt und belebt werden. Durch königliche 
^bu tt^ordre vom Februar 1808 wurden dann auch, zunächst zur 
Sie s:^ des gefährdeten Staatskredits, die Stünde von Ostpreußen, 
d>vrd^ erhalten hatten und diejenigen von Schlesien, die neugeschaffen 
^^n, in Staatsangelegenheiten za^Rate gezogen. Desgleichen 
richt.," das Edikt über die Finanzen des Staates und die neuen Ein- 
liche n l en wegen der Abgaben vom 27. Oktober 1810 die nusdrück- 
Sex ^^erhejßung einer „zweckmäßig eingerichteten Repräsentation 
l8ii f) ' ün,, / einer Volksvertretung; das Finanzedikt vom September 
iprach die gleiche Verheißung aus. In den die im Jahre 1815
	        
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