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Vorbemerkung.
Die gegenwärtige Regelung der Sonntagsruhe und der Sonntagsarbeit
im Handelsgewerbe, wie sie durch § 105 b Abs. 2 der
G.O. für den Groß- und Kleinhandel einschließlich der Hilfsgewerbe
und des in Kontoren von Fabriken und Werkstätten beschäftigten
Personals grundsätzlich und allgemein, durch Ortsstatut
aber lokal getroffen wird, entspricht keineswegs den Wünschen und
Bedürfnissen weitester Kreise der Beteiligten. Am wenigsten ist
dies der Fall bei den Handlungsgehilfen, aber auch bei den
Prinzipalen trifft es vielfach zu. Nun finden gegenwärtig im
Reichsamt des Innern Beratungen über eine Revision der Sonntagsruhebestimmungen
überhaupt, also auch der kaufmännischen
statt; überdies ist vom Kaiserl. Statist. Amt eine Erhebung über die
Sonntagsruhe in kaufmännischen Kontoren geführt worden, deren
Ergebnisse ebenfalls für die gesetzgeberische Regelung der Frage
in Betracht kommen. Unter diesen Umständen haben Vorstand
und Ausschuß der Ges. f. Soz. Reform, der mehrere der großen
kaufmännischen Gehilfenverbände angeschlossen sind, es für angezeigt
gehalten, die deutschen Zentralvereine kaufmännischer Angestellter
um Gutachten über ihre Stellungnahme zur Sonntagsarbeit
im Handelsgewerbe zu bitten. Die sämtlichen befragten
Verbände und Vereine haben in freundlichster Weise unserem