Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Vorbemerkung.

Die  gegenwärtige  Regelung  der  Sonntagsruhe  und  der  Sonntagsarbeit ­
  im  Handelsgewerbe,  wie  sie  durch  §  105  b  Abs.  2  der
G.O.  für  den  Groß-  und  Kleinhandel  einschließlich  der  Hilfsgewerbe ­
  und  des  in  Kontoren  von  Fabriken  und  Werkstätten  beschäftigten ­
  Personals  grundsätzlich  und  allgemein,  durch  Ortsstatut
aber  lokal  getroffen  wird,  entspricht  keineswegs  den  Wünschen  und
Bedürfnissen  weitester  Kreise  der  Beteiligten.  Am  wenigsten  ist
dies  der  Fall  bei  den  Handlungsgehilfen,  aber  auch  bei  den
Prinzipalen  trifft  es  vielfach  zu.  Nun  finden  gegenwärtig  im
Reichsamt  des  Innern  Beratungen  über  eine  Revision  der  Sonntagsruhebestimmungen ­
  überhaupt,  also  auch  der  kaufmännischen
statt;  überdies  ist  vom  Kaiserl.  Statist.  Amt  eine  Erhebung  über  die
Sonntagsruhe  in  kaufmännischen  Kontoren  geführt  worden,  deren
Ergebnisse  ebenfalls  für  die  gesetzgeberische  Regelung  der  Frage
in  Betracht  kommen.  Unter  diesen  Umständen  haben  Vorstand
und  Ausschuß  der  Ges.  f.  Soz.  Reform,  der  mehrere  der  großen
kaufmännischen  Gehilfenverbände  angeschlossen  sind,  es  für  angezeigt ­
  gehalten,  die  deutschen  Zentralvereine  kaufmännischer  Angestellter ­
  um  Gutachten  über  ihre  Stellungnahme  zur  Sonntagsarbeit ­
  im  Handelsgewerbe  zu  bitten.  Die  sämtlichen  befragten
Verbände  und  Vereine  haben  in  freundlichster  Weise  unserem
            
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