Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
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Kriegswaffen und deren Zugehör 
Kriegswaffen und deren Bestandteile dürfen bloß vom Staate eingeführt w r erden. 
Mathematische, Zeichen-, physikalische, chemische und astronomische Instrumente 
und Apparate ... 
Hieher gehören: Mathematische Instrumente, wie: Graphometer, Theodoliten, 
Wasserwagen, Schrittzähler; optische, astronomische und nautische Instrumente, wie: 
Fernrohre, Teleskope, Mikroskope, Heliometer, Heliostate, Lupen, photographische 
Apparate, Kompasse, Sextanten und andere; physikalische Instrumente, wie: 
Thermometer, Barometer, Hygrometer, Anemometer, Areometer, Aerometer, Alkohol 
meter, elektrische Apparate, einschließlich telegraphischer Apparate; Instrumente für 
Luftdruck und Mechanik (Dynamometer und andere), ballistische, hydrostatische und 
hydraulische Apparate (hydraulische und hydroslatische Wagen, Heber und 
andere); mineralogische Instrumente und Apparate (Goniometer usw.); Instrumente und 
Apparate für chemische Laboratorien und überhaupt alle für wissenschaftliche 
Arbeiten bestimmten Instrumente und Apparate. 
Brillen, Zwicker und Lorgnons, in Metall, gewöhnlichem Bein oder Perl 
mutter eingefaßt, Feldstecher und Operngucker, kleine Kompasse, welche per 
Dutzend eingeftthrt werden, Lineale, Zirkel, Reißfedern, Winkelmaße, Winkelmesser, 
Peldmeßketten, Maßstäbe, Meßtische und eingoteilte Hohlmaßstähe gehören nicht 
hieher, sie werden, je nach dem Material aus dem sie hergestellt sind, verzollt. 
«.) Näh- und Strickmaschinen, sowie deren Bestandteile und Zngehör . . . . 
b) Schreib- und Rechenmaschinen, sowie Registrierkassen . . . 
Zentiraal-, Dezimal- und andere Wagen ans Gnß- oder Schmiedeeisen, auch in 
Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Holz 
Kämm-, Krempel- und Reinignngsmaschmen für Baumwolle, Wolle und andere 
Textilstoffe 
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte: 
a) Pfluge, Trieurs und Pulyerisateure 
J>) Säe-, Mäh- und Erntemaschinen, Maschinen zum Quetschen und zum 
Reinigen des Getreides mul Eggen 
Feuerspritzen, hydraulische Maschinen und alle anderen Pumpen 
Maschinen und Apparate, sowie deren Bestandteile, aus Eisen, Gußeisen oder 
Stahl, nicht besonders benannt . 
Münzen; 
a) in Gold, mit gesetzlichem Kurs 
h) in Gold, ohne gesetzlichen Kurs (zum Anfroihen auf Schnüre für Halsschmuck) 
c) ans Silber, Nickel oder Kupfer 
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen dürfen aus dem Auslande nur vom Staate 
eingeführt werden. 
XXYII, Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl. 
Lokomotiven, Tender, Fourgons, Antomobilwagcn und Waggons jeder Art für 
Personen- und Gütertransport 
Von der Verwaltung der Staatsbahnen eingeführtc Waggons sind zollfrei. 
Tramway wagen jeder Art 
verboten 
100 hg 
150 - —: 
40-- 
100-- 
25’- 
25-- 
frei 
100 hg 
b- 
10'- 
frei 
frei 
1 hg 
450- 
verboten 
v. Werte 
15% 
15%
	        
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