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ca
Eh
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
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Kriegswaffen und deren Zugehör
Kriegswaffen und deren Bestandteile dürfen bloß vom Staate eingeführt w r erden.
Mathematische, Zeichen-, physikalische, chemische und astronomische Instrumente
und Apparate ...
Hieher gehören: Mathematische Instrumente, wie: Graphometer, Theodoliten,
Wasserwagen, Schrittzähler; optische, astronomische und nautische Instrumente, wie:
Fernrohre, Teleskope, Mikroskope, Heliometer, Heliostate, Lupen, photographische
Apparate, Kompasse, Sextanten und andere; physikalische Instrumente, wie:
Thermometer, Barometer, Hygrometer, Anemometer, Areometer, Aerometer, Alkohol
meter, elektrische Apparate, einschließlich telegraphischer Apparate; Instrumente für
Luftdruck und Mechanik (Dynamometer und andere), ballistische, hydrostatische und
hydraulische Apparate (hydraulische und hydroslatische Wagen, Heber und
andere); mineralogische Instrumente und Apparate (Goniometer usw.); Instrumente und
Apparate für chemische Laboratorien und überhaupt alle für wissenschaftliche
Arbeiten bestimmten Instrumente und Apparate.
Brillen, Zwicker und Lorgnons, in Metall, gewöhnlichem Bein oder Perl
mutter eingefaßt, Feldstecher und Operngucker, kleine Kompasse, welche per
Dutzend eingeftthrt werden, Lineale, Zirkel, Reißfedern, Winkelmaße, Winkelmesser,
Peldmeßketten, Maßstäbe, Meßtische und eingoteilte Hohlmaßstähe gehören nicht
hieher, sie werden, je nach dem Material aus dem sie hergestellt sind, verzollt.
«.) Näh- und Strickmaschinen, sowie deren Bestandteile und Zngehör . . . .
b) Schreib- und Rechenmaschinen, sowie Registrierkassen . . .
Zentiraal-, Dezimal- und andere Wagen ans Gnß- oder Schmiedeeisen, auch in
Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Holz
Kämm-, Krempel- und Reinignngsmaschmen für Baumwolle, Wolle und andere
Textilstoffe
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte:
a) Pfluge, Trieurs und Pulyerisateure
J>) Säe-, Mäh- und Erntemaschinen, Maschinen zum Quetschen und zum
Reinigen des Getreides mul Eggen
Feuerspritzen, hydraulische Maschinen und alle anderen Pumpen
Maschinen und Apparate, sowie deren Bestandteile, aus Eisen, Gußeisen oder
Stahl, nicht besonders benannt .
Münzen;
a) in Gold, mit gesetzlichem Kurs
h) in Gold, ohne gesetzlichen Kurs (zum Anfroihen auf Schnüre für Halsschmuck)
c) ans Silber, Nickel oder Kupfer
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen dürfen aus dem Auslande nur vom Staate
eingeführt werden.
XXYII, Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
Lokomotiven, Tender, Fourgons, Antomobilwagcn und Waggons jeder Art für
Personen- und Gütertransport
Von der Verwaltung der Staatsbahnen eingeführtc Waggons sind zollfrei.
Tramway wagen jeder Art
verboten
100 hg
150 - —:
40--
100--
25’-
25--
frei
100 hg
b-
10'-
frei
frei
1 hg
450-
verboten
v. Werte
15%
15%