55
5h
£
Yer-
Zollsatz
Warenbenennung
zollungs-
in
5h
Einheit
Francs
EH
529
530
531
532
533
Waren aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem Gagat, Meerschaum, ge
wöhnlich oder mit Verzierungen, Figürchen oder Inkrustation, in oder ohne
Verbindung mit anderen Materialien, einschließlich der Edelmetalle, Eclel-
und Halbedelsteine
Hieher gehören auch Waren, bei welchen Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein,
echter Gagat vorherrschen. Die anderen Materialien, mit welchen die Waren verziert,
oder mit welchen sie in Verbindung sind, werden als untergeordnet betrachtet.
Unter diese Tarif-Nr. fallen daher Geld- und Visitkartentaschen, Dosen,
Zigarren- und Zigarettentaschen, Fächer, Papiermesser, Necessaires, Bonbonniere«,
Albums, alle diese Waren, wenn sie gänzlich bedeckt sind mit Schildpatt, Elfen
bein oder Perlmutter; Kämme, Schirmgriffe, Stocke, Peitschen, ganz aus Elfenbein,
Schildpatt oder Perlmutter; Artikel für Raucher aus Meerschaum, auch in Ver
bindung mit Bernstein; Knöpfe für Kleider, Kegel nnd Bälle für Billards und
dergl. Gegenstände, welche den oben angegebenen Bestimmungen entsprechen.
Bijouteriewaren aus Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem
Gagat, Meerschaum, mit Figuren oder Inkrustation verziert oder nicht, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, einschließlich der Edelmetalle, Edel-
nnd Halbedelsteine
Waren aus feinem Leder, Seide, Samt, Plüsch, mit Verzierungen aus Bernstein,
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, Edelmetallen,
Edel- und Halbedelsteinen oder bloß aus Verbindungen von feinem Leder,
Seide und Samt untereinander .
Hieher gehören: Geld- und Visitkartentasolien, Brieftaschen u, ähnl., Taba-
tiören, Zigarren- und Zigarettentasohen, Reise- und Handtaschen, Necessaires,
Bonhonniöres und andere Etuis jeder Art, Damengürtel und andere ähnliche Gegen
stände, welche dem Texte dieser Tarif-Nr. entsprechen.
Waren aus feinem Leder in Verbindung mit weniger als 20% Seide ent
haltenden Wirk- oder Webstoffen werden nach Tarif-Nr. 304 verzollt; wenn sie jedoch
mit einer beliebigen Menge der oben angeführten wertvollen Materialien ver
bunden sind, unterliegen sie dem Zolle nach Tarif-Nr. 531.
Waren aus Holz, Rohr, Stroh, Bast, Pappe, Papiermache, Steiupappe, Bronze,
Stahl, Glas, Porzellan, Fayence, verziert oder in Verbindung mit Bernstein,
Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Gagat, Meerschaum, feinem Leder,
Seidengeweben, Samt, Edelmetallen nnd Edelsteinen
Hieher gehören: Kleine Möbel, Etagören, Blumentische, Kassetten, Dosen, ver
schiedene Spiele (Domino, Schach, Criquet etc.), Rosenkränze, Bürsten, Stiele von
Bürsten, Regenschirm- und Peitschengriffe; Messerhefte, Schreibunterlagen, Garnituren,
für Schreib-, Eß- und Ziertische; kleine Gegenstände aus verschiedenen vegetabilischen
Materialien geflochten, wie: Zigarren- und Zigarettentaschen, kleine und große Körbe
für verschiedenen Gebrauch, Bonbonnieren, Albums nnd andere derartige Waren,
verziert oder in Verbindung mit Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem
Gagat, Meerschaum, feinem Leder, Seide, Samt, Edelmetallen, Edel- und Halb
edelsteinen.
Chinesische Lackwaren, einfach oder verziert mit Schildpatt, Elfenbein, Perl
mutter oder anderen Stoffen, fallen unter diese Tarif-Nr.
Kurzwaren, bloß aus gemeinen Materialien heigestellt
Unter gemeinen Materialien weiden alle Materialien außer Bernstein, Elfen
bein, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum, echtem Gagat, feinem Leder, Seiden
geweben, Edelmetallen, Edel- und Halbedelsteinen verstanden.
Unter diese Tarif-Nr. fallen: Kämme, Knöpfe, Papiermesser, Dosen, kleine
Koffer, Griffe für Schirme, Stöcke oder Peitschen, Albums (andere als jene unter
die Tarif-Nr. 286, 529 und 531 fallende) und überhaupt alle in den Tarif-Nr. 529,
531, 532 genannten Waren aus Holz, Bein, Horn, aus Schildpatt-Imitation, Zelluloid,
Wachs, gemeinen Metallen, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien,
insoweit sie nicht anderswo genannt sind.
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