Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz. 
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§ 8. Die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Zuckergehalts erfolgt 
auf Grund von Proben, die von der Ahfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten 
und unter Zuziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf 
Kosten des Versenders durch einen von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der 
Ansprüche der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker nach Maßgabe der Anweisung in 
Anlage B. 
Es bleibt der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, die Peststellung des Zucker 
gehalts solcher Waren, bei denen er zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit 
durch die Polarisation bestimmt werden kann, einer zur Ermittelung des Quotienten der 
Zuckerabläufe berechtigten Amtsstelle (vergl. § 2 der Ausführungsbestimmungen) zu 
übertragen. 
Die Untersuchung der Ware auf den Zuckergehalt braucht stets nur so weit aus 
gedehnt zu werden,, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Gehalts 
an Zucker in der Ware nachgewiesen wird. 
§ 9. Von jeder Gattung von Waren, welche unter der nämlichen Benennung und mit 
dem nämlichen Zuckergehalt angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der 
Ware Zweifel bestehen, von jedem für nicht gleichartig erachteten Teile der Sendung, nach 
vorgängiger Feststellung des Gewichts dieses Teiles, muß eine Probe von mindestens 100 g 
Gewicht entnommen, im Beisein des Versenders gehörig verpackt uud mit amtlichem Siegel 
verschlossen werden, welchem der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. 
§ 10. Bei Waren aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, 
unter einer bestimmten Benennung stets nur gleichartige Waren von einer näher an 
zugebenden und durch Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem 
nämlichen Zuckerzusatze zur Anmeldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der 
Direktivbehörde von regelmäßiger Untersuchung der Ware durch einen Chemiker abzusehen 
und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der 
in der Anmeldung angegebene Zuckergehalt als richtig anzunehmen. Die Steuerstelle ist 
jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster entsprechenden Waren ab und zu 
Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen. 
§ 11. Zuckerhaltige Waren, für welche die Gewährung einer Steuervergütung be 
antragt ist, dürfen von dem Zeitpunkte der Abfertigung ab nur unter amtlichem Verschluß 
oder unter amtlicher Begleitung versendet werden. Im übrigen finden auf die Abfertigung 
die Vorschriften in §§ 61—67 der Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
§ 15. Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn 
sie mindestens 80 Grad Eechtsdrehung zeigen. Die Vergütung wird stets nur für 60 vom 
Hundert des Gewichts der Ware gewährt. Die Vergütung ist zu versagen, wenn bei den 
von den Aufsichtsbeamten in der Fabrik von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Untersuchungen 
ermittelt wird, daß die zur Ausfuhr gelangenden stärkezuckerhaltigen Karamellen weniger 
als 50 vom Hundert ihres Gewichts an Rohrzucker enthalten. 
Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die 
ermittelte Zuckermenge zu gewähren. 
§ 16. Für Erzeugnisse der im § 1 unter B h uud C b bezeichneten Art wird mit 
Rücksicht auf den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waren verwendeten 
hrüohte die Steuervergütung auf 90 vom Hundert der ermittelten Zuckermenge beschränkt. 
Für verzuckerte oder in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte gilt diese Be 
stimmung nur für den Fall, daß bei ihrer Herstellung Stärkezuoker nicht verwendet worden 
ist. Wenn bei der Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden hat, erfolgt die 
Vergütung nach Maßgabe des Gehalts an Rohrzucker, welcher nach der in der Anlage E 
unter B h Abs. 2 ff. enthaltenen Anweisung gefunden wird. 
Für den im § 1 unter D bezeichneten flüssigen Raffinadezucker ist die Steuervergütung 
nach einem Zuckergehalte von 75 vom Hundert festzusetzen, solange nicht ein geringerer 
ermittelt worden ist. 
II. Zu § 6 Ziffer 2 des Gesetzes. 
§ 25. Inländischer Zucker und Zuckerablauf kann zur Viehfütterung unter Be- 
0 ac htung der nachfolgenden Maßregeln steuerfrei verabfolgt werden:
	        
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