Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Rohstoffe  und  Erzeugnisse  der  Zuckerfabrikation,

1.  Der  Zucker  oder  Ablauf  ist  unter  amtlicher  Aufsicht  zur  Verwendung  als  Nahrungsund ­
  Genußmittel  für  Menschen  untauglich  zu  machen  (zu  denaturieren).
2.  Die  Denaturierung  ist  durch  Vermischung  mit  Ölkuchen,  Fleischfuttermehl,  Fischfuttermehl, ­
  Fischguano,  Torfmehl,  Schnitzel  staub,  gemahlenen  Schnitzeln  oder  Reisfuttermehl ­
  in  einer  Menge  von  20  vom  Hundert  des  Reingewichts  des  Zuckers  zu  bewirken.
Nötigenfalls  ist  der  Zucker  vor  der  Denaturierung  zu  vermahlen.
3.  Abläufe  gelten  als  denaturiert,  wenn  sie  unter  Zusatz  von  Stoffen  der  genannten  Art
oder  mit  trockenen  Futterstoffen  von  schrot-,  kleie-  oder  mehlförmiger  Zerkleinerung
in  der  Weise  zu  Viehfutter  verarbeitet  werden,  daß  sie  die  flüssige  Form  verlieren  und
ohne  Benutzung  undurchlässiger  Gefäße  versandt  werden  können,  oder  wenn  ihnen
Viehsalz  in  solcher  Menge  zugesetzt  wird,  daß  ihr  Quotient  dadurch  unter  70  sinkt.
4.  Das  Denaturierungsmittel  ist  von  demjenigen,  welcher  die  steuerfreie  Verabfolgung
beantragt,  zu  stellen;  auch  ist  von  diesem  für  die  gehörige  Vermischung  mit  dem
Denaturierungsmittel  nach  Anleitung  der  Steuerbehörde  Sorge  zu  tragen.
5.  Die  Denaturierung  darf  nur  in  einer  Zuckerfabrik  oder  in  einer  öffentlichen  Niederlage
oder  in  einem  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  für  inländischen  Zucker  stattfinden. ­

§  26.  Zur  Herstellung  von  Ultramarin  kann  inländischer  Rohzucker  nach  Denaturierung ­
  durch  Vermischung  von  40  Teilen  Rohzucker  mit  35  Teilen  unterschwefligsaurem
Natrium  (Antichlor)  steuerfrei  ahgelassen  werden.
§  27.  Zur  Herstellung  von  Kupferoxydul  kann  inländischer  Rohzucker  nach  Denaturierung ­
  durch  Vermischung  von  95  Teilen  Rohzucker  mit  5  Teilen  Kupfervitriol  steuerfrei ­
  abgelassen  werden.
§  28.  Zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Seifen  kann  inländischer  Zucker
nach  Vermischung  mit  kochender  Seifenmasse  steuerfrei  abgelassen  werden;  die  Vermischung
hat  in  dem  Verhältnisse  von  mindestens  4  kg  Seifenmasse  zu  1  kg  Zucker  zu  erfolgen.
§  29.  In  den  Fällen  der  §§  26—28  findet  die  Bestimmung  im  §  26  zu  4  Anwendung.
Die  oberste  Landesfinanzhehörde  kann  weitere  Aufsichtsmaßuahmen  anordneu,  auch
in  den  Fällen  der  §§  25—28  eine  andere  Art  der  Denaturierung  zulassen.  Von  den  getroffenen ­
  Maßnahmen  ist  dem  Reichskanzler  Kenntnis  zu  geben.
Anlage  E.
Anleitung  zur  Ermittelung  des  Zuckergehalts  von  zuckerhaltigen  Waren.
Nach  §§  2,  3  der  Anlage  D  darf  für  zuckerhaltige  Waren  mit  den  dort  gedachten
Ausnahmen  die  Vergütung  der  Zuckersteuer  nur  gewährt  werden,  wenn  die  Waren  ohne
Mitverwendung  von  Honig,  Abläufen,  Rübensäften  und  Stärkezucker  hergestellt  sind.
Während  die  Nichtverwendung  dieser  Stoffe  im  allgemeinen  durch  die  Überwachung  der
Fabrik  und  die  Einsicht  der  Betriebsbücher  ausreichend  gesichert  erscheint,  ist  die  Nichtverwendung ­
  von  Stärkezucker  auch  durch  die  chemische  Untersuchung  von  Proben  der
Waren  auf  Stärkezuckergehalt  festzustellen,  und  zwar  soll  das  Vorhandensein  von  Stärkezucker ­
  angenommen  werden,  wenn  für  100°  Rechtsdrehung,  welche  sich  aus  der  direkten
Polarisation  berechnet,  die  Linksdrehung  der  zu  untersuchenden  Lösung  nach  der  Inversion
28°  oder  weniger  beträgt.
Der  Zuckergehalt  der  stärkezuckerfreien  zuckerhaltigen  Waren  ist  auf  verschiedene
Weise  festzustellen,  je  nachdem  sie  weniger  als  zwei  vom  Hundert  oder  mindestens  zwei
vom  Hundert  Invertzucker  enthalten.  Infolgedessen  ist  zunächst  die  Untersuchung  auf
Invertzuokergehalt  nach  den  Vorschriften  des  Abschnitts  III  der  Anlage  A  mit  der  Abweichung ­
  vorzunehmen,  daß  die  mit  der  Fehling  sehen  Lösung  zu  kochende  Zuckerlösung
nicht  10  g  der  Probe,  sondern  10°  Polarisation  zu  entsprechen  hat.
Von  zuckerhaltigen  Waren,  welche  weniger  als  zwei  vom  Hundert  Invertzucker  enthalten, ­
  wird  der  Zuckergehalt  nach  dem  Clergetsohen  Verfahren  festgestellt,  wobei  die
Inversion  genau  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  unter  1  der  Anlage  B  zu  bewirken,
die  Polarisation  nach  den  Vorschriften  in  der  Anlage  C  auszuführen  ist.
            
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