Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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531 a.—538. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
Nachahmungen davon, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, 
soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. 
(531 a/c) Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet): 
A, D 
531 a. 
Straußfedern. 
531b. 
Reiherfedern. 
531 r. 
andere Federn) auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von 
Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet. 
*) 532 n. 
Fächer (Handfächer) ganz oder teilweise aus Straußfedern, Seide, 
Spitzen, Stickereien oder anderen Schniuckfedern als Straußfedern; 
alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere 
Nummern fallen. 
') 532 b. 
andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder durch ihre Ver 
bindungen unter andere Nummern fallen. 
2 ) 533 a. 
Männerhüte ohne Rücksicht auf die Ausstattung: aus Gespinstwaren 
ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern 
(Klapphüte). 
2 ) 533 b. 
—: aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Ge 
spinstwaren; lackierte Männerhüte aus Gespinstwaren aller Art, 
auch aus Filz. 
2 ) 533 c. 
Mützen aus Gespinstwaren (gewirkte, gehäkelte, gestrickte usw. s. Wirk- 
und Netzwaren), Fez usw. 
(534/5) Frauenhüte: 
2 , 2 ) 534. 
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Sticke- 
reien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit. 
o°) 
2 , 4 ) 535 a. 
aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Ge- 
spinstwaren: unausgerüstet (ungarniert). 
D 5 ) 
2 , 4 ) 535 b. 
—: ausgerüstet (garniert). 
D 5 ) 
V) 536. 
Männer- und Frauenhüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme 
von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarniert) oder ausgerüstet 
(garniert). 
(537/8) Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackierten): 
D‘) 
-) 537. 
aus Haarfilz. 
-) 538. 
aus Wollfilz. 
Ausfuhr: *) Fächer aller Art 532 (11 Vorbemerkung), s ) auch Frauen-, Kinderhüte und -mühen, auf 
geputzt, *) 535. 2 ) Stückzahl. 5 ) Sämtliche Waren der Nr. 534,535 a u. b u. 536 unterliegen dem Durchfuhrverbot, 
sofern es sich um Boden- u. Gewerbserzeugnisse von Frankreich u. Großbritannien, sowie von den Kolonien u. 
Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2. IS).
	        
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