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Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse.
unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des betreffenden Weinbaugebietes herab
sinken.
Anmerkung. Zur Beurteilung dieser Frage kann unter Umständen die Bestimmung
des Extraktrestes S. 762 und des Säurerestes S. 766 dienen.
y) Gezuckerte Weine, die den Vorschriften des Weingesetzes nicht genügen, dürfen
weder feilgehalten noch verkauft werden; sie gelten im Sinne des Gesetzes als Kunstweine
und dürfen daher auch nicht mit anderen Weinen verschnitten („rückverbessert“) werden,
um sie auf den vorgesohriebenen Extrakt- und Mineralstoff-Gehalt zu bringen.
d) Gezuckerte, den Vorschriften des Weingesetzes genügende Weine dürfen ohne
Deklaration der Zuckerung — nur auf Befragen des Käufers ist die Angabe zu machen —
unter der Bezeichnung „Wein“, nicht aber unter einer Bezeichnung in den Handel ge
bracht werden, welche die Annahme erwecken könnte, daß sie Naturweine sind.
2. Unerlaubte bezw. verbotene Herstellungsverfahren für Traubenweine.
Nach § 3 des Weingesetzes vom 24. Mai 1901 sind für die gewerbsmäßige Herstellung
oder Nachmachung von Wein folgende Verfahren verboten:
a) Die Herstellung von Tresterwein bezw. ein Aufguß von Zuokerwasser und
Wasser auf ganz oder teilweise entmostete Trauben, auf Trauben und Weißweintrauben
maisohe; zur vollen Rotweintraubenmaische ist jedoch der Zusatz wässeriger Zuckerlösungen
unter den unter 1 No. 4 c angegebenen Bedingungen erlaubt. Auch ist die Trocken
zuckerung (Zusatz von festem Zucker) zur Weißweinmaische, die Vergärung von Weiß
weinmost oder Weißwein über fremden Trauben nicht ausdrücklich verboten.
Anmerkung. Die unter Verwendung eines Aufgusses von Zuokerwasser auf ganz
oder teilweise ausgepreßte Trauben hergestellten Weine (Tresterweine, petiotisierte
Weine) sind ärmer an Extraktstoffen, freien Säuren und Stickstoff, als die normalen
Traubenweine, dagegen stets reich an Gerbstoff (S. 779) und mitunter auch an Mineral-
hestandteilen (namentlich Kalk), welche in erheblicheren Mengen (auch Salpetersäure) durch
das verwendete Wasser in den Tresterwein gelangen können. Während reine Tresterweine
gewöhnlich ziemlich sicher erkannt werden können, ist der Nachweis eines Zusatzes von
Tresterwein zu Traubenwein meist sehr schwierig. Aus einem hohen Gerbstoffgehalte
allein darf niemals auf einen Verschnitt mit Tresterwein geschlossen werden.
b) Die Herstellung von Hefenwein durch Aufguß von Zuckerwasser auf Hefe.
Anmerkung. Hefenweine sind gewöhnlich arm an Extrakt, Säuren und Gerbstoff,
dagegen verhältnismäßig reich an Mineralstoffen; Hefenpreßweine auch reich an Stickstoff.
c) Die Herstellung von Rosinen- und Trookenheerweinen bezw. die Ver
wendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder einge
dickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen
Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den
Handel kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind
von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebes der zuständigen Behörde an
zuzeigen.
Anmerkung. Rosinen- und Trockeubeerweine zeigen im allgemeinen in der Zu
sammensetzung keine Abweichung von natürlichen Traubenweinen.
d) Die Verwendung von künstlichen Süßstoffen (Saccharin, Dulcin usw.).
e) Die Verwendung von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein
und Weinsäure, von Bukettstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen; jedoch dürfen
aromatische oder arzneiliche Stoffe hei der Herstellung von solchen Weinen, welche als
landesübliche Gewürztränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Be
zeichnungen (Wermutwein, Mai wein, Pepsiuwein, Chinawein u. dgl.) in den Verkehr
kommen, verwendet werden.
f) Der Zusatz von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch
welche der Extraktgehalt erhöht wird.
Getränke vorstehender Art dürfen nicht gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten
oder verkauft werden. Für die Herstellung eines Haustrunkes oder Gesindeweines dürfen