Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein.

783

4.  Der  Zusatz  von  technisch  reinem  Rohrzucker,  Rübenzucker,  Invertzucker ­
  und  technisch  reinem  Stärkezucker,  auch  in  wässeriger  Lösung,  unter
folgenden  Bedingungen:
a)  Der  Zusatz  darf  nur  erfolgen,  um  den  Wein  zu  verbessern;  er  darf  also  nur  bei  wirklich
verbesserungsbedürftigen  (zu  sauren  oder  zu  zuckerarmen)  Mosten  stattflnden.
b)  Durch  den  Zusatz  darf  die  Menge  des  Weines  nicht  erheblich  vermehrt  werden.
Es  muß  also  die  Eigenart  des  Weines  erhalten  bleiben,  und  insofern  setzt  sich
der  Zusatz  von  Zuckerwasser  (das  Gallisieren)  von  selbst  eine  Grenze.  Im  übrigen
sind  Punkt  a  und  b  je  nach  Lage  des  einzelnen  Palles  zu  beurteilen.
c)  Der  gezuckerte  .Wein  darf
1.  nach  seiner  Beschaffenheit,
2.  nach  seiner  chemischen  Zusammensetzung,
3.  namentlich  auch  in  seinem  Extrakt  und  Mineralstoffgehalt
nicht  unter  den  Durchschnitt  der  ungezuckerten  Weine  des  Weinbaugebietes,  dem  der
Wein  nach  seiner  Benennung  entsprechen  soll,  herabgesetzt  werden.
Anmerkung.  Zur  Beurteilung,  ob  dieser  Eorderung  Genüge  geleistet  ist,  muß
neben  der  Zusammensetzung  des  fraglichen  Weines  auch  die  mittlere  chemische  Zusammensetzung ­
  der  Naturweine  des  betreffenden  Weinbaugebietes  und  Jahrganges  bekannt  sein.
Für  letzteren  Zweck  soll  und  kann  die  seit  Jahren  veröffentlichte  sog.  Weinstatistik
dienen.
Nach  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrates  vom  2.  Juli  1901  dürfen
durch  die  Zuckerung  des  Mostes  (Zusatz  von  Zuckerwasser)  die  Bestandteile  des  Weines
nicht  unter  folgende  Grenzzahlen  für  100  ccm  sinken:
_  .  _  .  ,  ,  Extrakt  nach  Abzug  der  ,  .  _
Gesamt-Extrakt  nichtflüchtigen  Säure  GesamtS äure  Mineralstoffe
Weißwein  ....  1,6  g  1,1  g  1,0  g  0,13  g
Rotwein  .  ...  1,7  „  1,3  „  1,2  „  0,16  „
Bezüglich  dieser  Grenzzahlcn  ist  Folgendes  zu  beachten:
«)  Die  Grenzzahlen  gelten  nur  für  gezuckerte  (gallisierte)  Weine,  nicht  für
Naturweine.  Letztere  können  auch  in  den  Handel  gebracht  werden,  wenn  die  Grenzzahlen ­
  nicht  erreicht  sind.
Die  Frage,  ob  ein  Naturwein  vorliegt,  läßt  sich  unter  Umständen  durch  eine
Bestimmung  der  Menge  von  Chlor  und  Salpetersäure  —  herrührend  von  dem  zur
Streckung  verwendeten,  an  Chloriden  und  Nitraten  reichem  Wasser  —  entscheiden.  Natur-Weine
  pflegen  0,002—0,020  g  durchweg  nur  0,002—0,006  g  Chlor  in  100  ccm  Wein
zu  enthalten;  größere  Mengen  treten  nur  in  einem  Naturwein  dann  auf,  wenn  der  betreffende ­
  Weinbergsboden  reich  an  Chloriden  ist.  Salpetersäure  kommt  in  einem  Naturwein, ­
  wenn  überhaupt,  so  nur  in  sehr  geringer  Menge  vor.  Geringe  Mengen  Salpetersäure ­
  können  auch  durch  Spülen  der  Bottiche  und  Fässer  mit  salpotersäurehaltigem  Wasser
in  den  Wein  gelangen.  Andererseits  aber  kann  auch,  weil  es  salpetersäurefreie  bezw.
-arme  Wässer  gibt,  oder  weil  durch  die  Gärung  und  Lagerung  Salpetersäure  zerstört  wird,
aus  dem  Ausbleiben  der  Salpetersäure-Reaktion  noch  nicht  geschlossen  werden,  daß  eine
Verlängerung  durch  Wasser  nicht  stattgefunden  hat.  Eine  starke  Salpetersäure-Reaktion
macht  aber  einen  Wein  als  Naturwein  immer  verdächtig.
In  anderen  Fällen  kann  auch  der  Gehalt  an  Magnesia  und  Natron  Anhaltspunkte
über  eine  zu  große  Streckung  des  Weines  geben.  Der  Magnesia-Gehalt  des  Weines
schwankt  für  100  ccm  Wein  von  0,010—0,031  g  oder  von  2,0—15,0°/ 0  der  Asche;  der
Natron-Gehalt  schwankt  nach  0.  Krug 1 )  —  auf  Grund  von  49  untersuchten  Naturweinen ­
  —  zwischen  0,0004—0,006  mg  für  100  ccm  Wein  und  beträgt  in  den  bei  weitem
meisten  Fällen  kaum  mehr  als  1  °/ 0  der  Asche.
ß)  Jeder  gezuckerte  Wein  muß  in  seinem  Extrakt-  und  Mineralstoff-Gehalt  den  vorstehenden ­
  Grenzzahlen  entsprechen;  aber  darum  allein  genügt  er  dem  Weingesetz  noch
nicht;  auch  die  anderen  Bestandteile  bezw.  die  gesamte  Zusammensetzung  darf  nicht
x )  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u,  Genußmittel  1905,  10,  417.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.