Object: Nationale Bodenreform

überlassen werde, der die höchste Rente davon zu zahlen ssich 
bereit finde.“ (S. 250.) 
Die Verpachtung sollte lebenslänglich geschehen. Ein 
Nachlaß der Pacht solle unter keinen Umständen sstattfin- 
den (S. 252). Damit der Pächter sicher gestellt werde, daß 
ihm die Folgen seines Fleißes und seiner Geschicklichkeit 
ohne sein Zutun nicht entzogen werden können, sollte 
vom Staate die Pacht nur gekündigt werden, wenn die 
Rente nicht regelmäßig gezahlt wird (S. 253). Das 
wachsen der Grundrente und damit die jährliche Stei- 
gerung der Pacht ist von ihm auf 114, v. H. berechnet 
worden (S. 256). 
Der Ankauf des Bodens durch den Staat sollte nach 
Gossen ohne Zwang geschehen: 
„Abgesehen von der durch nichts zu rechtfertigenden Un- 
gerechtigkeit gegen die jetzigen Besitzer, die diesen Besitz unter 
Gewährleistung der Gesamtheit erworben haben, sahen wir 
aber bereits, daß die größte Sicherung des Eigentums eine 
der Grundbedingungen des Wohlstandes und der Kultur der 
Menschheit ist. Selbst der Umstand läßt sich nicht zur Beschö- 
nigung irgend einer Maßregel anführen, deren Wirkungen 
auch nur Schmälerung der Grundrente für den Eigentümer 
ist, daß die Rente ohne Zutun des Eigentümers unausgesetztt 
steigt. Denn das steigen der Rente in einem bestimmtem 
Verhältnis zur Zeit mußte, sobald es wahrgenommen wurde, 
bei Berechnung des Kaufpreises berücksichtigt werden, gerade 
deshalb, weil dieser Preis, wie wir sehen, ja nur durch Rech- 
nung gefunden wird. Darum hat also der Käufer, da der 
Kauf unter der Bürgschaft der Gesamtheit stattgefunden hat, 
unzweifelhaft das Recht auf alle Schwankungen in der Rente, 
wie diese auch beschaffen sein mögen, mit erkauft. Es hieße 
also den obersten Grundsatz bei der Feststellung der Eigen- 
tumverhältnisse auf das gröbste verletzen, wolle man jetzt noch 
die Grundeigentümer zur teilweisen oder gänzlichen Aufgabe 
ihres Eigentums zwingen, mag der Zwang noch so indirekt 
ausgeübt werden.“ (S. 257.) 
Es bedürfe auch eines solchen Zwanges nicht. Da der 
Staat Geld für 4 v. H. Zinsen erhalte, während der Pri- 
)
	        
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