überlassen werde, der die höchste Rente davon zu zahlen ssich
bereit finde.“ (S. 250.)
Die Verpachtung sollte lebenslänglich geschehen. Ein
Nachlaß der Pacht solle unter keinen Umständen sstattfin-
den (S. 252). Damit der Pächter sicher gestellt werde, daß
ihm die Folgen seines Fleißes und seiner Geschicklichkeit
ohne sein Zutun nicht entzogen werden können, sollte
vom Staate die Pacht nur gekündigt werden, wenn die
Rente nicht regelmäßig gezahlt wird (S. 253). Das
wachsen der Grundrente und damit die jährliche Stei-
gerung der Pacht ist von ihm auf 114, v. H. berechnet
worden (S. 256).
Der Ankauf des Bodens durch den Staat sollte nach
Gossen ohne Zwang geschehen:
„Abgesehen von der durch nichts zu rechtfertigenden Un-
gerechtigkeit gegen die jetzigen Besitzer, die diesen Besitz unter
Gewährleistung der Gesamtheit erworben haben, sahen wir
aber bereits, daß die größte Sicherung des Eigentums eine
der Grundbedingungen des Wohlstandes und der Kultur der
Menschheit ist. Selbst der Umstand läßt sich nicht zur Beschö-
nigung irgend einer Maßregel anführen, deren Wirkungen
auch nur Schmälerung der Grundrente für den Eigentümer
ist, daß die Rente ohne Zutun des Eigentümers unausgesetztt
steigt. Denn das steigen der Rente in einem bestimmtem
Verhältnis zur Zeit mußte, sobald es wahrgenommen wurde,
bei Berechnung des Kaufpreises berücksichtigt werden, gerade
deshalb, weil dieser Preis, wie wir sehen, ja nur durch Rech-
nung gefunden wird. Darum hat also der Käufer, da der
Kauf unter der Bürgschaft der Gesamtheit stattgefunden hat,
unzweifelhaft das Recht auf alle Schwankungen in der Rente,
wie diese auch beschaffen sein mögen, mit erkauft. Es hieße
also den obersten Grundsatz bei der Feststellung der Eigen-
tumverhältnisse auf das gröbste verletzen, wolle man jetzt noch
die Grundeigentümer zur teilweisen oder gänzlichen Aufgabe
ihres Eigentums zwingen, mag der Zwang noch so indirekt
ausgeübt werden.“ (S. 257.)
Es bedürfe auch eines solchen Zwanges nicht. Da der
Staat Geld für 4 v. H. Zinsen erhalte, während der Pri-
)