Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

20

II.  DIE  PAPIERGELDWIHRÜNG.

dadurch  bewirkte  Kecker,  daß  die  Staatspapiere  an  einem  Tage
um  fast  30°/o  stiegen. 1 )
Am  18.  August,  also  2  Tage  nach  dem  Erlaß  des  eben
erwähnten  arrets,  erging  noch  ein  anderes.  Der  Staat  schuldete
der  caisse  d’escompte  wiederum  bedeutende  Beträge  und  war
gerade  jetzt,  wo  die  Bank  dringend  Barmittel  zur  Einlösung
der  Noten  des  bestürzten  Publikums  bedurfte,  zur  Rückzahlung
außerstande.  Um  der  Bank  ein  Äquivalent  zu  gewähren  und
sie  vor  dem  Gesetze  zu  rechtfertigen,  wurde  die  Einlösung  der
Banknoten  in  Effekten  und  Wechsel  unter  Abzug  des  Diskonts
für  genügend  erklärt;  ferner  wurden  die  Gerichte  angewiesen,
einer  Klage  auf  Einlösung  in  Hartgeld  bis  zum  1.  Januar  1789
nicht  stattzugeben.  Wichtig  wurde  namentlich,  daß  die  Banknoten ­
  von  allen  öffentlichen  und  privaten  Kassen  in  Zahlung
genommen  werden  mußten;  dies  galt  aber  nur  für  Paris  und
zunächst  nur  bis  zum  1.  Januar  1789.  Diese  Frist  wurde  jedoch
durch  2  arrets *  2 )  nacheinander  bis  zum  31.  Dezember  1789  verlängert. ­

Die  beiden  arrets  vom  16.  und  18.  August  1788  zeigen
uns,  daß  es  dem  Staat  nicht  mehr  gelingen  wollte,  die  Barverfassung ­
  aufrecht  zu  erhalten.  Das  zweite  arret  wurde  nicht
wie  das  erste  von  Kecker  aufgehoben,  vielmehr  gab  es  Anlaß
zum  Eintritt  der  Banknotenwährung.
Kecker  sah  sich  bei  der  schlechten  Finanzlage  des  Staates
gezwungen,  Anleihen  bei  der  caisse  d’escompte  aufzunehmen.
Meistens  waren  es  reine  Darlehen;  sie  waren  bis  auf  eine  Anleihe
von  25  Millionen  livres  im  Januar  1789 3 )  alle  geheim.
Kecker  drang  wahrscheinlich  darauf,  daß  die  Bank  ihm
die  Darlehen  in  Hartgeld  auszahlte  und  nicht  in  Banknoten,
schon  deshalb,  weil  er  wünschte,  daß  die  Anleihen  geheim
blieben.  Die  Bank  konnte  seinem  Drängen  um  so  weniger
willfahren,  als  die  Anleihen  häufiger  wurden.
*)  Vührer,  Histoire  de  la  dette  publique  en  France,  I,  S.  322.
2 )  Arret  vom  29.  Dezember  1788  und  vom  14.  Juni  1789.
3 )  Arret  vom  17.  Januar  1789.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.