Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

I.  DIE  BANKNOTBNWXHRUNG  BIS  APRIL  1790.

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’)  Arret  vom  14.  Dez.  1788.

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auch  der  parazentrische;  es  sollte  nur  der  apozentrische  Annahmezwang ­
  Vorkommen.
Die  provisorischen  Anleihescheine  waren  also  ausschließlich
Forderungs-oder  Wertpapiere.  Eine  zirkulatorische  Befriedigung
wie  beim  Papiergeld  war  nicht  möglich.  Nahm  sie  jemand  in
Zahlung,  so  lag  keine  solutio,  sondern  eine  datio  in  solutum  vor.
All  dieses  bedarf  keiner  weiteren  Ausführungen;  es  widerspricht ­
  jeglicher  Logik,  wenn  ein  Staat  (apozentrisch)  ein  Papier
aufdrängt,  bei  allen  anderen  Zahlungen  aber  ihm  den  Anuahmezwang
  ausdrücklich  aberkennt.
Aber  selbst  wenn  wir  annehmen  würden,  der  Staat  hätte
statt  dieser  Wertpapiere  Papiergeld  valutarisch  gehandhabt,  so
wäre  auch  dann  noch  der  Zahlungsmodus  des  arrets  zu  verurteilen ­
  gewesen.
Gesetzt,  der  Staat  hätte  einige  Zahlungen  in  Papiergeld,
andere  in  Hartgeld,  andere  in  bestimmten  Verhältnissen  in  beiden
bezahlt.  Eine  solche  apozentrische  Verwendung  der  Geldarten
ist  aber  vom  Standpunkt  des  Staates  aus  betrachtet  auf  die
Dauer  unmöglich  und  auch  verderbenbringend.  Vielmehr  ist
die  Existenz  einer  einzigen  valutarischen  Geldart  ein  Haupterfordornis
  eines  geordneten  staatlichen  Geldwesens.
Das  arret  vom  16.  August  1788  verstieß  also  gegen  eine
Reihe  logischer  Erfordernisse.
Es  ist  durchaus  glaubhaft,  wenn  uns  historisch  bezeugt
wird,  daß  schon  allein  der  Erlaß  des  Gesetzes  im  Verkehr  große
Bestürzung  hervorrief.
In  Kraft  treten  sollte  es  am  1.  September,  weil  erst  bis
dahin  die  erforderlichen  Scheine  fertiggestellt  sein  konnten.
Biesen  Termin  erlebte  Brienne  nicht  mehr  als  Minister,  denn
das  arret  führte  schon  10  Tage  nach  dem  Erlaß  den  Sturz
seines  Urhebers  herbei.  Die  erste  Maßnahme  Neckers,  der  vom
König  darauf  zum  Finanzminister  berufen  wurde,  war  die  Aufhebung ­
  dieses  widersinnigen  Gesetzes 1 )  und  die  In-Aussichtstellung
  der  valutarischen  Handhabung  von  Hartgeld.  Schon
            
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