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II, DIE PAPIEE6BLDWXHRUNG.
Die Goldmünze sollte franc-d’or, die Silbermünze republicain
heißen. Es sollte Silbermünzen von 1 und 5 republicains geben.
Gewicht und Feingehalt der Münzen sollte von jetzt ab nach
dem Dezimalsystem bestimmt werden. Die Gold- und Silber-
raünzen sollten die Feinheit 90011000 haben; Remedien für
Gewicht und Feinheit nach oben und unten waren zügelassen.
Gold- und Silbergeld sollte bar sein, der Schlagschatz
wurde reduziert; bei der Einlieferung alter französischer Münzen
fiel er weg.
Viel Unkenntnis verriet Artikel 3 des Titels 1; er lautete:
„I/unitö principale, soit d’argent, soit d’or, sera la centieme
partie du grave“.
Grave war eine Gewichtseinheit, entsprechend dem Ge
wicht eines Kubikdezimeters Wasser, die ungefähr unserem
Kilogramm gleichkam. Die Geldeinheit der neuen Münzen sollte
also der hundertste Teil einer Gewichtseinheit sein.
Das Dekret drückte sich aus, als ob noch Autometallismus
herrschte; außerdem sollte es nach ihm nicht nur eine, sondern
zwei Geldeinheiten geben, eine für das Gold, die andere für
das Silber. Es wäre auf dasselbe hinausgekommen, wenn das
Dekret gesagt hätte: „Dix grammes d’argent et dix grammes
d’or constituent les unites monetaires“.
Es bedarf keiner Hervorhebung, daß die Urheber des
Dekrets sich nur ungeschickt ausdrückten, aber keineswegs die
pensatorische Zahlung eiuführen wollten. Münzen nach Maßgabe
des Dekrets wurden überhaupt nicht in den Verkehr gesetzt. 1 )
Am 15. August 1795 ergingen zwei weitere Dekrete über
die Münzen, die in ihrer Gesamtheit wichtiger wurden als das
Dekret von 1793.
Die Bestimmungen des ersten der beiden Dekrete über
die Goldmünzen waren zum Teil identisch mit den früheren.
Die Goldmünzen sollten 900)1000 fein sein, 10 Gramm wiegen;
für Feinheit und Gewicht waren Remedien zugelassen.
l ) Berry, Etudes et recherches historiques sur le monnaies de
France, S. 640.