Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II, DIE PAPIEE6BLDWXHRUNG. 
Die Goldmünze sollte franc-d’or, die Silbermünze republicain 
heißen. Es sollte Silbermünzen von 1 und 5 republicains geben. 
Gewicht und Feingehalt der Münzen sollte von jetzt ab nach 
dem Dezimalsystem bestimmt werden. Die Gold- und Silber- 
raünzen sollten die Feinheit 90011000 haben; Remedien für 
Gewicht und Feinheit nach oben und unten waren zügelassen. 
Gold- und Silbergeld sollte bar sein, der Schlagschatz 
wurde reduziert; bei der Einlieferung alter französischer Münzen 
fiel er weg. 
Viel Unkenntnis verriet Artikel 3 des Titels 1; er lautete: 
„I/unitö principale, soit d’argent, soit d’or, sera la centieme 
partie du grave“. 
Grave war eine Gewichtseinheit, entsprechend dem Ge 
wicht eines Kubikdezimeters Wasser, die ungefähr unserem 
Kilogramm gleichkam. Die Geldeinheit der neuen Münzen sollte 
also der hundertste Teil einer Gewichtseinheit sein. 
Das Dekret drückte sich aus, als ob noch Autometallismus 
herrschte; außerdem sollte es nach ihm nicht nur eine, sondern 
zwei Geldeinheiten geben, eine für das Gold, die andere für 
das Silber. Es wäre auf dasselbe hinausgekommen, wenn das 
Dekret gesagt hätte: „Dix grammes d’argent et dix grammes 
d’or constituent les unites monetaires“. 
Es bedarf keiner Hervorhebung, daß die Urheber des 
Dekrets sich nur ungeschickt ausdrückten, aber keineswegs die 
pensatorische Zahlung eiuführen wollten. Münzen nach Maßgabe 
des Dekrets wurden überhaupt nicht in den Verkehr gesetzt. 1 ) 
Am 15. August 1795 ergingen zwei weitere Dekrete über 
die Münzen, die in ihrer Gesamtheit wichtiger wurden als das 
Dekret von 1793. 
Die Bestimmungen des ersten der beiden Dekrete über 
die Goldmünzen waren zum Teil identisch mit den früheren. 
Die Goldmünzen sollten 900)1000 fein sein, 10 Gramm wiegen; 
für Feinheit und Gewicht waren Remedien zugelassen. 
l ) Berry, Etudes et recherches historiques sur le monnaies de 
France, S. 640.
	        
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