fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

386 Siebentes Buch. Drittes Kapitel. 
monarchische Macht seiner Ahnen nicht mehr aufrecht zu erhalten 
sei, und demgemäß ein Einverständnis mit den Fürsten her— 
stellte ähnlich demjenigen, das in den ersten fünf Jahren seiner 
Regierung bestanden hatte. Indem er auf einem Tage in 
Tribur, 24. Juni 1119, nach Möglichkeit die Lage vor dem Auf⸗ 
stande wiederherzustellen suchte, beseitigte er das bisher bestehende 
Mißtrauen und den offenen Widerwillen der Nordstämme und 
brachte es zu einer wiederum imposant wirkenden Gesamt— 
vertretung des Reiches. 
Fast zur selben Zeit starb Gelasius II., am 29. Januar 
1119, und Papst ward am 2. Februar Erzbischof Guido von 
Vienne als Calixt II. Calirt ist eine der eigenartigsten Figuren 
in dem gestaltenreichen Chore der Stellvertreter Christi. Als 
Erzbischof war er Gregorianer strengster Art gewesen; er zu— 
erst hatte Heinrich zu bannen gewagt; fern lag ihm die idea— 
listische Schwärmerei eines Paschalis wie anderer Mönchpäpste. 
Aber andrerseits fehlte ihm der starre Doktrinarismus seiner 
Parteigenossen. In die verantwortlichste Stellung gehoben, 
zeigte er bald die guten Seiten seiner Abstammung aus könig— 
lichem Geblüt; gemessenen Blickes übersah er die Lage des 
Papsttums und kam zu dem Schlusse, daß gegenüber dem An— 
drang der extremen Gregorianer wie der utopischen Idealisten 
im Stile eines Paschalis die Versöhnung mit dem Kaisertum 
das Gebotene sei. 
So fanden sich Kaiser und Papst in gegenseitigen Verhand⸗ 
lungen, denen die innere Befriedung Deutschlands auf wieder— 
holten Reichstagen zur Seite ging. Zum Abschluß kam es in— 
des nach mannigfachen Zwischenfällen, welche die vermittelnde 
Thätigkeit der deutschen Fürsten immer mehr in den Vorder— 
grund schoben, sowie nach langer publizistischer Vorarbeit erst 
im Wormser (Lobwieser) Konkordat vom 283. September 1122. 
Darin wurde hinsichtlich der Hauptpunkte des Streites zwischen 
Reich und Kirche festgesetzt: Der Kaiser giebt die Bischofswahl 
nach kanonischem Rechte frei, doch sollen die Wahlen in seiner 
Gegenwart stattfinden. Bei zwiespältigen Wahlen soll der König 
nach dem Urteil des Metropoliten und der Komprovinziglen die
	        
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