386 Siebentes Buch. Drittes Kapitel.
monarchische Macht seiner Ahnen nicht mehr aufrecht zu erhalten
sei, und demgemäß ein Einverständnis mit den Fürsten her—
stellte ähnlich demjenigen, das in den ersten fünf Jahren seiner
Regierung bestanden hatte. Indem er auf einem Tage in
Tribur, 24. Juni 1119, nach Möglichkeit die Lage vor dem Auf⸗
stande wiederherzustellen suchte, beseitigte er das bisher bestehende
Mißtrauen und den offenen Widerwillen der Nordstämme und
brachte es zu einer wiederum imposant wirkenden Gesamt—
vertretung des Reiches.
Fast zur selben Zeit starb Gelasius II., am 29. Januar
1119, und Papst ward am 2. Februar Erzbischof Guido von
Vienne als Calixt II. Calirt ist eine der eigenartigsten Figuren
in dem gestaltenreichen Chore der Stellvertreter Christi. Als
Erzbischof war er Gregorianer strengster Art gewesen; er zu—
erst hatte Heinrich zu bannen gewagt; fern lag ihm die idea—
listische Schwärmerei eines Paschalis wie anderer Mönchpäpste.
Aber andrerseits fehlte ihm der starre Doktrinarismus seiner
Parteigenossen. In die verantwortlichste Stellung gehoben,
zeigte er bald die guten Seiten seiner Abstammung aus könig—
lichem Geblüt; gemessenen Blickes übersah er die Lage des
Papsttums und kam zu dem Schlusse, daß gegenüber dem An—
drang der extremen Gregorianer wie der utopischen Idealisten
im Stile eines Paschalis die Versöhnung mit dem Kaisertum
das Gebotene sei.
So fanden sich Kaiser und Papst in gegenseitigen Verhand⸗
lungen, denen die innere Befriedung Deutschlands auf wieder—
holten Reichstagen zur Seite ging. Zum Abschluß kam es in—
des nach mannigfachen Zwischenfällen, welche die vermittelnde
Thätigkeit der deutschen Fürsten immer mehr in den Vorder—
grund schoben, sowie nach langer publizistischer Vorarbeit erst
im Wormser (Lobwieser) Konkordat vom 283. September 1122.
Darin wurde hinsichtlich der Hauptpunkte des Streites zwischen
Reich und Kirche festgesetzt: Der Kaiser giebt die Bischofswahl
nach kanonischem Rechte frei, doch sollen die Wahlen in seiner
Gegenwart stattfinden. Bei zwiespältigen Wahlen soll der König
nach dem Urteil des Metropoliten und der Komprovinziglen die