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Wenn Deutschland einen Differentialzoll einführen sollte, so
ist wohl anzunehmen, dass, ebenso wie es in Frankreich geschieht,
nicht ein wirkliches »Rohöl«, sondern ein sogenanntes »Kunstöl«
importiert würde, d. h. durch Zusatz von schwereren Destillaten
(Teer z. B.) soviel spezifisch schwerer gemachtes Oel, dass es
den Anforderungen, die das Gesetz an Rohöl stellt, entspricht.
Da solche Kunstöle oft einen hohen Prozentsatz an Leuchtöl
enthalten (nach Swoboda S. 66 wurden in Oesterreich Kunstöle
mit einem Leuchtölgehalt bis zu 90% importiert!), so liegt es auf
der Hand, dass die durch den Erlass eines solchen Gesetzes ge
wollten Folgen bestimmt nicht eintreten werden.
Der Zollausfall würde sich nach vielen Millionen berechnen
diese Summe durch Mehrbesteuerung zu decken, würde viel
schwieriger und vor allem dem Publikum fühlbarer sein.
Neuerdings trägt sich übrigens eine Berliner Gründerfirma,.
W. Mertens & Co., mit dem Projekt, österreichisches Rohöl auf
deutschem Boden in einer eigenen Raffinerie zu verarbeiten. Die
im Dezember 1905 erschienene Denkschrift rechnet allerlei Vor
teile heraus, doch bleibe ich dem Plane skeptisch gegenüberstehen.
Jedenfalls sind von vornherein zwei wichtige Voraussetzungen
nicht sicher:
1. Der Preis: der Trust kann ihn in der Einflusssphäre der
Fabrik werfen und diese dadurch unrentabel machen, seine eigenen
Verluste aber durch höhere Preise im übrigen Deutschland wieder
wettmachen.
2. Ein sehr unsicherer Faktor ist die in Aussicht genommene
Verwendung des galizischen Rohöls: mit dem Absatz und der
Produktion gerade Galiziens steht es — ich verweise auf meine
früheren Ausführungen — noch sehr im Argen.
Eine kleine Konzession, die man dem russischen Oel gemacht
hat, ist die Zulässigkeit der Volumenverzollung. Da es, ebenso
wie die österreichischen, rumänischen und texanischen Oele,
schwerer ist als das gewöhnliche amerikanische Standard white,
so kommt letzteres etwas schlechter weg. Doch ist dieser Nach
teil so gering, dass er für die Preisbestimmung nicht ins Gewicht
fällt.
3. Differentielle Tarifierung und regierungs
seitige Bevorzugung a u s s e ramerikanischer Oele.
Für amerikanisches Petroleum sind bei Bahnversand die für
die »Allgemeine Wagenladungsklasse« geltenden Frachtsätze zu