Object: Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

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Wenn Deutschland einen Differentialzoll einführen sollte, so 
ist wohl anzunehmen, dass, ebenso wie es in Frankreich geschieht, 
nicht ein wirkliches »Rohöl«, sondern ein sogenanntes »Kunstöl« 
importiert würde, d. h. durch Zusatz von schwereren Destillaten 
(Teer z. B.) soviel spezifisch schwerer gemachtes Oel, dass es 
den Anforderungen, die das Gesetz an Rohöl stellt, entspricht. 
Da solche Kunstöle oft einen hohen Prozentsatz an Leuchtöl 
enthalten (nach Swoboda S. 66 wurden in Oesterreich Kunstöle 
mit einem Leuchtölgehalt bis zu 90% importiert!), so liegt es auf 
der Hand, dass die durch den Erlass eines solchen Gesetzes ge 
wollten Folgen bestimmt nicht eintreten werden. 
Der Zollausfall würde sich nach vielen Millionen berechnen 
diese Summe durch Mehrbesteuerung zu decken, würde viel 
schwieriger und vor allem dem Publikum fühlbarer sein. 
Neuerdings trägt sich übrigens eine Berliner Gründerfirma,. 
W. Mertens & Co., mit dem Projekt, österreichisches Rohöl auf 
deutschem Boden in einer eigenen Raffinerie zu verarbeiten. Die 
im Dezember 1905 erschienene Denkschrift rechnet allerlei Vor 
teile heraus, doch bleibe ich dem Plane skeptisch gegenüberstehen. 
Jedenfalls sind von vornherein zwei wichtige Voraussetzungen 
nicht sicher: 
1. Der Preis: der Trust kann ihn in der Einflusssphäre der 
Fabrik werfen und diese dadurch unrentabel machen, seine eigenen 
Verluste aber durch höhere Preise im übrigen Deutschland wieder 
wettmachen. 
2. Ein sehr unsicherer Faktor ist die in Aussicht genommene 
Verwendung des galizischen Rohöls: mit dem Absatz und der 
Produktion gerade Galiziens steht es — ich verweise auf meine 
früheren Ausführungen — noch sehr im Argen. 
Eine kleine Konzession, die man dem russischen Oel gemacht 
hat, ist die Zulässigkeit der Volumenverzollung. Da es, ebenso 
wie die österreichischen, rumänischen und texanischen Oele, 
schwerer ist als das gewöhnliche amerikanische Standard white, 
so kommt letzteres etwas schlechter weg. Doch ist dieser Nach 
teil so gering, dass er für die Preisbestimmung nicht ins Gewicht 
fällt. 
3. Differentielle Tarifierung und regierungs 
seitige Bevorzugung a u s s e ramerikanischer Oele. 
Für amerikanisches Petroleum sind bei Bahnversand die für 
die »Allgemeine Wagenladungsklasse« geltenden Frachtsätze zu
	        
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