Full text : Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

SS

Die  Beschränkungen  beginnen  schon  bei  der  Einfuhr,  wo  ein
bestimmter  Entflammungspunkt  »fire-test«  (21 0  C  bei  760  mm
Barometerstand)  gefordert  ist.  Jede  ankommende  Ladung  wird
vor  der  Freigabe  zur  Entlöschung  genau  daraufhin  untersucht.
Dies  ist  eine  nur  zu  billigende  Massnahme,  und  man  hat  durch
sie  die  Einfuhr  von  leicht  explodierbaren  Oelen,  die  vor  Festsetzung ­
  des  »Testpunktes«  (1882)  zum  Schaden  von  Menschenleben ­
  und  Gut  sehr  im  Schwange  war,  unmöglich  gemacht.  Seit
der  Zeit  sind  Explosionen  von  Petroleumlampen  nur  noch  Ausnahmen. ­
  Sie  kommen  zwar  noch  häufig  genug  vor,  liegen  aber
nicht  so  sehr  in  der  Feuergefährlichkeit  der  Ware  als  solcher  als
vielmehr  in  unvorsichtiger  Behandlung  und  im  Zufall  begründet.
Einer  scharfen  feuerpolizeilichen  Ueberwachung  sind  die
grossen  Lager  (»Verladestellen«)  unterworfen.  Wenn  schon  infolge ­
  des  spezifisch  geringen  Eigenwertes  des  Petroleums  ein  ausgedehnter ­
  Lagerplatz  zur  Aufnahme  einer  grösseren,  verhältnismässig ­
  aber  garnicht  so  wertvollen  Menge  nötig  ist  und  infolgedessen ­
  nur  auf  billigem  Gelände  und  von  kapitalkräftigen  Firmen
angelegt  werden  kann,  so  sind  vollends  wegen  der  unbedingt  notwendigen ­
  Sicherungsbestimmungen,  die  die  Anlage  noch  mehr
verteuern,  nur  wenige  Plätze  hierfür  geeignet.  Bei  Lagerung  von
über  5000  kg  findet  jetzt  fast  stets  Aufbewahrung  in  Tanks  statt.
Sind  diese,  wie  die  Tanks  von  mehr  als  50  tons  Inhalt  immer,
oberirdisch,  »so  darf  die  Lagerung  nur  auf  besonderen  Lagerhöfen
ausserhalb  der  geschlossenen  Ortslage  erfolgen«.  Um  diese  Lagerhöfe ­
  muss  ein  feuersicherer  Erdwall  aufgeschüttet  werden,  der
in  seiner  Umwallung  »mindestens  drei  Viertel  der  grössten  genehmigten ­
  Lagermengen  aufnehmen  kann«.  Ferner  müssen  sie
auf  allen  Seiten  von  einer  50  m  breiten  Schutzzone  umgeben  sein,
die  als  Teil  des  Lagerhofes  gilt  und  deren  Fortbestand  rechtlich
sicher  zu  stellen  ist.  Die  Tanks  selbst  sind  mit  Blitzableitern  zu
versehen.  Ausserdem  sind  natürlich  detaillierte  Vorschriften  über
den  Gebrauch  von  Licht,  über  das  Bauen  von  Arbeitsräumen
innerhalb  des  Lagerhofes,  das  Ableiten  der  Dämpfe  aus  den
Tanks  durch  kleine  Schornsteine,  vorrätig  zu  haltende  Atmungsapparate ­
  u.  s.  w.  zu  beachten.  Die  grossen  Verladestellen,  wie
Nordenham  ,  Geestemünde  (der  Kaiserhafen  in  Bremerhafen  —
Geestemünde  war  ursprünglich  nur  als  Petroleumhafen  projektiert),
Hamburg  (besonderer,  gut  120  000  qm  grosser  Petroleumhafen  —
(die  D.-A.  P.-G.  hat  in  ihm  allein  13  Tanks  mit  einer  Gesamtfassungs-
            
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