Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen Mark-
anleihen alten Besitzes ausgegeben wird; sofern die
Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß die
Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.
S 45.
Ausnahmen,
Die Vorschriften der 88 40 bis 44 finden keine An-
wendung auf
1. solche Schuldverpflichtungen der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die in Mark zu erfüllen sind,
deren Höhe aber nach einer anderen Rechnungs-
einheit als der Mark bestimmt wird,
auf solche Schuldverpflichtungen, die Gemeinden
und Gemeindeverbände als Inhaber kommunaler
Grundkreditanstalten oder als Inhaber solcher
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten begründet
haben, deren Schuldverschreibungen nach $ 51
Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
auf der Grundlage der 88 47 bis 50 des Gesetzes
aufgewertet werden.
8 46.
Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Kör-
perschaften.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des
Reichsrats die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf Markanleihen anderer Ööffentlich-rechtlicher
Körperschaften für anwendbar erklären‘).
Dritter Teil
Schluß- und Strafvorschriften
8 47.
Barabfindung.
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, einmalig einen Betrag von hundertfünfzig Mil-
lionen Reichsmark zu verausgaben.
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. I S. 343).
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