Metadata: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen Mark- 
anleihen alten Besitzes ausgegeben wird; sofern die 
Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß die 
Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen. 
S 45. 
Ausnahmen, 
Die Vorschriften der 88 40 bis 44 finden keine An- 
wendung auf 
1. solche Schuldverpflichtungen der Gemeinden und 
Gemeindeverbände, die in Mark zu erfüllen sind, 
deren Höhe aber nach einer anderen Rechnungs- 
einheit als der Mark bestimmt wird, 
auf solche Schuldverpflichtungen, die Gemeinden 
und Gemeindeverbände als Inhaber kommunaler 
Grundkreditanstalten oder als Inhaber solcher 
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten begründet 
haben, deren Schuldverschreibungen nach $ 51 
Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 
auf der Grundlage der 88 47 bis 50 des Gesetzes 
aufgewertet werden. 
8 46. 
Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Kör- 
perschaften. 
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des 
Reichsrats die Vorschriften dieses Gesetzes über die 
Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände 
auf Markanleihen anderer Ööffentlich-rechtlicher 
Körperschaften für anwendbar erklären‘). 
Dritter Teil 
Schluß- und Strafvorschriften 
8 47. 
Barabfindung. 
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch- 
tigt, einmalig einen Betrag von hundertfünfzig Mil- 
lionen Reichsmark zu verausgaben. 
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten 
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung 
öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. I S. 343). 
un
	        
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