8 43,
Einlösungsbetrag.
(1) Die ausgelosten Teilbeträge der Ablösungsanleihen,
welche gemäß der Vorschrift des 8 42 zu
tilgen sind, sind durch Barzahlung des Fünffachen
ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbetrag ist
mit 5 vom Hundert jährlich vom 1. Januar 1926 an
bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge ausgelost
werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der
Einlösung zu zahlen.
(2) Der Einlösungsbetrag ist auf Antrag bis auf das
Zehnfache des Nennwerts zu erhöhen, sofern dies dem
Anleiheschuldner nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
und unter Berücksichtigung seiner öffentlichen
Aufgaben zugemutet werden kann. DE
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icht, soweit die Markanleihen auf Grund des S68ADs.3
des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920
des Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. S.402) .
(Reichsgesetzbl. 8. 494) für Rechnung des Reichs aufgenommen
sind. .
(3) Antragsberechtigt sind der Anleiheschuldner und
der Treuhänder (8 40 Abs. 4). Der Antrag kann nur
innerhalb von 4 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellt werden. Der Antrag ist bei der
obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten
Stelle einzureichen.
(4) Die obersten Landesbehörden bezeichnen die
Stellen, die für die Entscheidung über den Antrag zuständig
sind. Gegen die Entscheidung steht den Antragsberechtigten
innerhalb eines Monats nach der Zustellung
die Beschwerde an eine kollegiale Behörde zu,
die die obersten Landesbehörden bestimmen. Die Entscheidung
der kollegialen Behörde ist endgültig. Die
Landesregierungen erlassen die näheren Vorschriften
über das Verfahren.
8 44.
Tilgung des Neubesitzes,
‚ Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen über
die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles der
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