(2) Aus diesen Mitteln ist bedürftigen (S8 19), im
Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage
von weniger als 1000 Mark haben, auf Antrag unter
Fortfall eines ihnen etwa nach 8 5 zustehenden Anspruchs
auf Anleiheablösungsschuld eine Barabfindung
von 15 Reichsmark für je 100 Mark des Nennbetrags
zu gewähren. Die Vorschrift des $ 12 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Von dem hiernach verbleibenden Betrag ist im
Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage
von weniger als: 1000 Mark haben, auf Antrag eine
Barabfindung von 8 Reichsmark für je 100 Mark des
Nennbetrags zu gewähren, sofern ihr Jahreseinkommen
den Betrag von 1500 Reichsmark nicht übersteigt. Die
Vorschriften des 8 19 Abs. 1 Satz 2 und des 8 12 Abs. 8
finden entsprechende Anwendung.
(4) Der Restbetrag ist für die Einlösung der Auslosungsrechte,
die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsversicherung,
die reichs- oder landesrechtlich zugelassenen
Ersatzkassen sowie die Pensions- und Unterstützungskassen
von Berufsverbänden als Anleihealtbesitzer
erlangt haben, zu verwenden‘).
8 48.
Durchführungsverordnungen der Reichsregierung.
Die Reichsregierung erläßt unbeschadet der 88 49
und 50 mit Zustimmung des Reichsrats die für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Durch diese Bestimmungen können insbesondere
Stellen mit der Durchführung dieses Gesetzes, besonders
mit dem Umtausch der Markanleihen des
Reichs und mit der Entscheidung über die Gewährung
von Auslosungsrechten und Vorzugsrenten
beauftragt werden;
i‘) Für diese Einlösung nach Abs. 4 werden, wie die Denkschrift
des Reichsministers der Finanzen über die Ablösung der
Markanleihen des Reichs (S. 28) ausführt, etwa 120 Millionen RM.
verwendet werden.