Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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vom  4.  März

ut,  das  von  den  Formvorschriften  des  Z.  G.  B.  über
t  befreit  ist.  Zur  Sicherung  der  Zahlungsbereitschaft
5%  der  gesamten  Spareinlagen  in  gesetzlicher  Bari,
  bankfähigen  Wechseln  oder  leicht  realisierbaren
ri|U  halten.  Die  Unternehmen  sind  zur  Äufnung  eines
idestens  5%  der  Spareinlagen  verpflichtet.
Sparkassengesetzen  liegen  zurzeit  noch  vor  in
Kantone.
,cht  bei  allen  diesen  gesetzlichen  Regelungen  der
Meist  wird  das  Vorkommen  des  Wortes  „Sparen“
nensetzung  zur  Bedingung  gemacht,  so  dass  also  die
die  Obligationengelder  nicht  unter  das  Gesetz  fallen,
dass  aber  unter  diesen  Geldern  sehr  viel  eigentliche
Ü  der  zürcherische  Kantonsrat  am  14.  Oktober  1913
•:  Widerspruch  erheblich  erklärt:  „Der  Regierungsrat
üfen  und  Bericht  und  Antrag  einzubringen,  ob  und
gesetzliche  Bestimmungen  auch  über  den  gewerbsfremden
  Geldern  in  anderer  Form  als  derjenigen
•  erlassen  werden  sollen.“
m  Boden  wurde  schon  am  18.  Juni  1913  im  Nationalrden
  Wortlautes  eingereicht:  „Der  Bundesrat  ist
;  u  prüfen  und  Bericht  zu  erstatten,  ob  es  nicht  angeonenrecht,
  Titel,Aktiengesellschaft“  im  Sinne  einer
mg  der  Verwaltung  und  Kontrolle  beförderlichst  zu
>n  wurde  am  30.  Januar  1914  vom  Bundesrat  entu
  vorher  hatte  aber  der  Bundesrat  das  Handels-  und
beauftragt,  in  Verbindung  mit  dem  Justiz-  und
prüfen,  ob  nicht  bundesrechtliche  Vorschriften  über
äsen  seien  und  im  Falle  der  Bejahung  eine  Vorlage
ck  der  Bundesgesetzgebung  soll  in  erster  Linie  der
:  ner  Form  in  Kreditinstituten  angelegten  oder  iniin.
 1 )
.  Die  Revisionsverbände.
mit  dem  Verlangen  nach  Gesetzen  über  die  Sicheuch
  gelegentlich  einer  staatlichen  Beaufsichtititute
  überhaupt  das  Wort  geredet  worden.  So
,,  Zürcher  Zeitung  Nr.  110  vom  24.  Januar  1914  und  Nr.  323
            
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