Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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VIII. 
Die Sicherung der Depositen und die 
Revisionsverbände. 
1. Die Sicherung der Spareinlagen. 
Wir hatten Gelegenheit zu konstatieren, wie die Lokal- und Mittel 
banken bedeutende Summen an eigentlichen Spargeldern, Depositen und 
Obligationengeldern an sich gezogen haben, und so ist denn auch schon 
oft, namentlich immer nach schlimmen Erfahrungen, die Frage aufgeworfen 
worden, was auf privatem oder staatlichem Wege zur Sicherung 
dieser Depositen getan werden könne. Inwieweit eine gewisse Sicherheit 
darin besteht, dass diesen fremden Geldern genügend eigene Mittel gegen 
überstehen, haben wir schon früher berührt. 
Man ist nun allgemein geneigt, für die Spargelder eine besondere 
Sicherheit zu verlangen in der nicht unberechtigten Annahme, es handle 
sich hier, wie wohl bei keiner andern Geldanlage, um den Sparpfennig, ja 
den Notpfennig der kleinen Leute. Das hat zur Folge gehabt, dass in einigen 
Kantonen schon frühe Bestimmungen zum Schutze dieser Spareinlagen 
aufgestellt wurden. Auch das neue Zivilgesetzbuch wollte nicht achtlos 
an dieser wichtigen Frage vorübergehen, und so sagt denn der Artikel 57 
der Einführungsbestimmungen, dass die Kantone bis zur bundesrechtlichen 
Regelung des Sparkassenwesens befugt sind, für die Spareinlagen, die in 
ihrem Gebiet einbezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der 
betreffenden Kassen mit einer, die Rechte Dritter hinreichend wahrenden 
Abgrenzung, ein gesetzliches Pfandrecht zu schaffen. Solche, auf dem Wege 
der Gesetzgebung zu erlassende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültig 
keit der Genehmigung des Bundesrates, der insbesondere darauf zu achten 
hat, dass der Begriff der Spareinlage genügend festgestellt und die Ab 
grenzung der Pfandgegenstände mit hinreichender Klarheit durchgeführt 
wird. 
Seither sind eine Reihe von Kantonen zu einer gesetzlichen Ordnung 
des Sparkassenwesens geschritten.
	        
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