Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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So  verpflichtet  St.  Gallen  die  Institute,  die  Spargelder  annehmen
wollen,  dafür  die  Genehmigung  des  Regierungsrates  einzuholen,  jährlich
nach  vorgeschriebenem  Formular  Rechnung  abzulegen  und,  soweit  es
Anstalten  betrifft,  die  neben  der  Sparkasse  noch  andere  Geschäfte  betreiben,
wie  die  Institute  unserer  Gruppe,  für  die  Spareinlagen  sichere  Wertpapiere
im  Betrag  von  110%  auszuscheiden.  Diese  Werttitel  haften  in  erster  Linie
den  Sparkasseneinlegern  für  ihre  Guthaben  bis  auf  3000  Fr.,  für  grössere
Guthaben  nur,  wenn  sie  durch  Zinszuwachs  3000  Fr.  überschritten  haben.
Gemäss  diesen  Gesetzesbestimmungen  scheidet  z.  B.  die  Rheintalische
Creditanstalt  in  Altstätten  in  ihrer  Bilanz  vom  31.  Dezember  1912  deckungspflichtige ­
  Sparkassaguthaben  (3,691  Mill.  Fr.)  und  nicht  deckungspflichtige
Sparkassaguthaben  (1,834  Mill.  Fr.)  und  weist  dem  entsprechend  ein
Sparkassenpfand-Debitorenkonto  (st.  gallische  Pfand-  und  Versicherungsbriefe) ­
  von  4,271  Millionen  Franken  aus.
Basel-Stadt  nimmt  auch  auf  die  Liquidität  Rücksicht.  Es  setzt
fest,  dass  mindestens  25%  der  Spareinlagen  in  liquiden  Mitteln  ersten
Rangesl)  ohne  Barschaft  vorhanden  sein  müssen  und  höchstens  75%  in
Grundpfändern.  Diese  dürfen  höchstens  2 /3  des  Grundstückwertes  darstellen,
und  2 /ä  müssen  auf  längstens  drei  Monate  kündbar  sein.  Auch  in  Basel  ist
eine  Höchstgrenze  der  privilegierten  Spargelder  von  5000  Fr.  (bei  Anlagen
für  Unterstützungskassen,  wohltätige  und  gemeinnützige  Zwecke  und  bei
vormundschaftlichen  Anlagen  10,000  Fr.)  angenommen.
Tessin  verlangt  einen  Garantiefonds  in  der  Höhe  der  Spareinlagen,
die  sich  freiwillig  unter  das  Gesetz  stellen.  Dieser  Fonds  muss  zu  mindestens
20%  in  Wertschriften  des  tessinischen  Staates  und  seiner  Gemeinden  oder
in  kantonalen  Hypothekentiteln  ersten  Ranges  angelegt  sein.  Für  den  Rest
sollen  nationalbank-lombardfähige  Werttitel  da  sein.
Zürich  verlangt  von  den  Instituten,  die  in  Verbindung  mit  dem  Wort
„Sparen“  gewerbsmässig  Gelder  zur  Verwaltung  und  Verzinsung  mit  der
Verpflichtung  auf  sofortige  oder  kurzbefristete  Rückzahlung  annehmen,
dass  sie  mindestens  80%  der  ihnen  an  vertrauten  Spargelder  in  guten
schweizerischen  Schuldbriefen  oder  in  Obligationen  von  Bund,  Kantonen
und  Gemeinden,  oder  von  anerkannt  soliden  Bankinstituten  und  schweizerischen ­
  Verkehrsanstalten,  die  öffentlich  Rechnung  stellen,  anlegen.  An
diesen  Wertschriften,  die  gesondert  unter  Mitwirkung  von  zwei  Schlüsslern,
von  denen  einer  vom  Regierungsrat  als  Vertreter  der  Sparkassengläubiger
bezeichnet  wird,  aufbewahrt  werden,  besteht  für  die  Spareinlagen  ein

)  Vergl.  S.  80.
            
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