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Für die Produktion sei die Staatsverfassung stets vortrefflich,
welche Form sie auch immer habe: »die väterliche oder recht
liche«, allein »die militärisch-hausherrliche« ausgenommen,
wenn nur »Freiheit der Gewerbe, gute Gerechtigkeitspflege«
gewährleistet sei, nicht zu viel, nicht zu wenig regiert werde,
persönliche Freiheit, ein den Verhältnissen entsprechendes
stehendes Fleer, ein »passendes Geld- und ein erträgliches
Finanzsystem« vorhanden seien. 1 )
Aus dem letzten Zitat ist wohl zu ersehen, daß Kankrin
von der politischen Freiheit als einer der notwendigsten
Bedingungen der Produktionsentwicklung kaum eine Ahnung
hat. Er ist auch wirklich der Meinung, daß nicht die po
litische Freiheit, sondern »die individuelle, seine Kräfte zu
entwickeln, zu brauchen und ihre Früchte zu genießen«
eben das sei, was die Produktion fördere, und diese
Freiheit, — bemerkt er mit Nachdruck — kann auch bei der
Alleinherrschaft so gut bestehen wie in der Republik.« i) 2 )
Daß Kankrin Geschworenengerichte nicht dulden
konnte, 3 ) daß er nichts von der Preßfreiheit 4 ) wissen und
die Körperstrafe in gewissen Fällen beibehalten 5 ) wollte u.
a. m., — all das sind nur sehr charakteristische Momente
für seinen politischen Standpunkt. Demgegenüber muß
allerdings konstatiert werden, daß Kankrin ein entschiedener
Gegner der Leibeigenschaft ist, was ja seiner Forderung-
persönlicher Freiheit vollkommen entspricht. Auch ist er
dafür, daß der Bauer bei der Emanzipation eigenes Land
oder wenigstens Land zu erblichem Nießbrauch bekomme,
denn die Erfahrung habe gelehrt, daß die Emanzipation
ohne Besitz mit dem Recht auf nur kurze Zeitpacht schlimmer
sei als die Leibeigenschaft. 6 ) Daß er aber bei der Auf
hebung der Leibeigenschaft nur ein langsames Tempo für
ratsam hält, ist für Kankrin wohl selbstverständlich. So hat
i) Weltr. 16. - 2 ) Ök. 15. — 3) Rtgb. II. 161/2. — 4 ) Rtgb. I,
235/6. - 5 ) Rtgb. 11. 88. — ») Ök. 75/6.